18. März 2020

Corona – Soforthilfe, Kurzarbeit, Stundung, Herabsetzung

Sehr geehrte Kunden, Geschäftspartner und Schimmel-Interessenten,

die aktuellen Entwicklungen belasten uns Unternehmer erheblich und laufend werden neue Informationen verteilt.

Wir sind als Steuerberater an Ihrer Seite und gemeinsam schaffen wir das. Es gilt den Blick nach vorne zu behalten und am Ende mit den neuen, wenn wahrscheinlich auch ungewollten, Erfahrungen gestärkt aus dieser Situation zu kommen.

Einen offiziellen Überblick für Unternehmer gibt es beim Bayerischen Staatsministerium.

Damit Sie zum jetzigen Stand sich einen schnellen Überblick verschaffen und aktiv werden können, erhalten Sie in diesem Newsletter Informationen zu:

1. Kurzfristige Lösungen vor Ort mit Ihren Angestellten: Urlaub, Stundenkonto

2. Soforthilfe

3. KFW/LfA

4. Kurzarbeit

5. Stundung und/oder Herabsetzung

6. Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz

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1. Kurzfristige Lösungen vor Ort mit Ihren Angestellten:

Abbau Resturlaub 2019, Überstunden, Urlaub 2020, Aufbau MinusstundenUm den Schutz Ihrer Angestellten und die Verlangsamung der Verbreitung des Virus zu unterstützen, macht es Sinn, nicht vor Ort zu sein (also direkte Kontakte eher zu meiden).

Nutzen Sie dazu noch vorhandene Urlaubstage 2019 und auch die aus 2020. Ebenfalls können Sie Überstunden abbauen und Minusstunden aufbauen. Klären Sie Ihr Vorgehen und teilen Sie es Ihren Angestellten am besten schriftlich mit.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Antworten auf die aktuell wichtigsten, arbeitsrechtlichen Fragen.
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2. Finanzielle Soforthilfe
Sie erhalten als gewerblicher Unternehmer oder Angehöriger freier Berufe mit maximal 250 Beschäftigten, die Möglichkeit auf Unterstützung zwischen EUR 5.000 und EUR 30.000.
Dafür gilt es schnellstmöglich einen Antrag zu stellen.

Vorgehen:
Antrag ausfüllen, unterschreiben und als Scan- oder Foto-Datei an die örtlich, zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden (nicht an das Bayerische Staatsministerium). Bewilligungsbehörde ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt.
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3. KFW/LfA
Für Ihre Beantragung stellen Sie bitte folgende Unterlagen im digitalen Format zusammen:

  • Jahresabschluss 2018.
  • BWA 12/2019 mit Summen und Saldenlisten (SuSa).
  • Bürgen benennen (Vorname, Name, Geburtstag, Anschrift).
  • Aktuelle Liste der offenen Rechnungen.
  • Übersicht Auftragsbestand und Stornierungen.
  • Aussage der Geschäftsführung zur Situation des Unternehmens (sinngemäß):
    a. Was ist das Problem?
    b. Haben Sie Ausfälle zu erwarten? Wenn ja, welche?
    c. Haben Sie Zahlungsausfälle oder nur Zahlungs-Verschiebungen? Wenn ja, wie hoch sind die Ausfälle? Falls Verschiebungen, wann werden sie eingehen?
    d. Darlegung, für was Sie die Liquidität benötigen.
    e. Welche Maßnahmen ergreift Ihr Unternehmen aktuell?
    f. Welchen Beitrag leistet schon die Geschäftsführung und die Belegschaft (GF-Darlehen, Gehaltsverzichte, Gehaltsstundungen o. ä.)?
    g. Darlegen, dass Ihr Unternehmen fortbestehen kann.
    h. Übersicht der monatlichen unvermeidbaren Kosten.
    i. Welchen Zeitraum muss Ihr Unternehmen überbrücken?

Ihr Bürge stellt bitte folgende Unterlagen in digitaler Form zusammen:

  • Einkommensteuererklärung 2018
  • Einkommensteuerbescheid 2018
  • Selbstauskunft Stadtsparkasse München

Aufgrund der aktuellen Situation wird eine sehr hohe Nachfrage erwartet. Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, schnell zu reagieren und Ihre Unterlagen bitte so schnell als möglich vollständig einzureichen.

Gerne stellen wir den Kontakt zur Stadtsparkasse München her und sind Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich.
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4. Kurzarbeit
Sollten für Ihr Unternehmen Auftragseinbrüche vorliegen in deren Folge Sie Ihre Mitarbeiter nicht vollumfänglich beschäftigen können, besteht rückwirkend ab März 2020 die Möglichkeit, bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen.

Kurzinformation:

  • Überstunden, Alturlaub aus 2019 müssen vor dem Bezug vollständig abgebaut werden.
  • Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ohne Kind: 60% des Nettoarbeitslohns.
  • Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind: 67% des Nettoarbeitslohns.
  • Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei, erhöht jedoch den persönlichen Steuersatz aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Vorgehen:
a. Zustimmung Mitarbeiter einholen
Kurzarbeit darf vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung.
Beispielvereinbarung. Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei Rechtsberatung durchführen. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Vorlage handelt. Wir empfehlen Ihnen für die konkrete Vertragsgestaltung, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

b. Anzeige der Kurzarbeit bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Arbeitsagentur:

c. Antrag Kurzarbeitergeld: (das können wir gerne für Sie übernehmen!)
Sie erhalten von Ihrer Agentur für Arbeit eine Stammnummer. Bitte leiten Sie diese unverzüglich per E-Mail (info@kanzlei-schimmel.de) an uns weiter.
Da wir Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung vorbereiten, sind wir in der Lage den Antrag intern in unserem Hause vorzubereiten.

Voraussetzung:
E-Mail an (info@kanzlei-schimmel.de) mit Angabe des vollständigen Namens des Angestellten.

Bitte beachten: Für Minijobber und Auszubildende gilt die Kurzarbeiterregelung nicht. Geschäftsführer und leitende Angestellte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Sie sozialversicherungspflichtig sind.

Die Bundesagentur stellt laufend aktuelle Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
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5. Steuerstundung/-herabsetzung
Steuerzahlungen können gestundet, Steuervorauszahlungen auf Null gesetzt werden und Sie haben mehr Geldmittel zur Verfügung.
D. h. die üblichen Stundungszinsen von 0,5% pro Monat entfallen bis 31.12.2020, solange der Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Coronavirus-Auswirkungen betroffen ist. 

Vorgehen:
Antrag auf Steuerstundung – gerne erledigen wir das für Sie.
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6. Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung in Geld.

Die Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbots zustellen.
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Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, sprechen Sie uns bitte einfach an.

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Team von Schimmel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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