Arbeitgeber:innen haben ab Mai 2023 die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter:innen das 49-Euro-Ticket als Jobticket zur Verfügung zu stellen.
Dazu gibt es verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten.
Wird das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt, ist dieses beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. § 3 Nr. 15 EStG).
Sollte für das Ticket ein Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ist dieser bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15% pauschal zu versteuern. Beträge bis zur Entfernungspauschale sind dann beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, übersteigende Beträge werden steuer- und sozialversicherungspflichtig berücksichtigt.
Wird von Seiten Arbeitgeber:innen mindestens 25% der Jobticketkosten übernommen, gibt der Bund und die Länder noch einmal 5% als Abschlag (bis zum 31.12.2024) dazu. Somit würden Arbeitnehmer nur noch 34,30 EUR dafür bezahlen.
Mehr Details zum Jobticket gibt es hier.
Bereits laufende Jobticket-Abos werden von den meisten Verkehrsbetrieben automatisch in die neue Variante umgewandelt. Hierzu sollten Sie per Post/E-Mail gesondert informiert werden.
Sollten Sie noch Fragen zum Deutschlandticket/49-EUR-Ticket im Rahmen der Nettolohnoptimierung bzw. der Lohn- und Gehaltsabrechnung haben, melden Sie sich bei uns, lohn@kanzlei-schimmel.de oder +49 89 121153-6, gerne sind wir für Sie da.
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