28. Juli 2022

Neun-Euro-Ticket und Energiepreispauschale (EPP).

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Entlastungspaket verschiedene Maßnahmen zum Umgang mit den gestiegenen Energiekosten verabschiedet. In diesem Beitrag beleuchten wir zwei dieser Maßnahmen aus steuerlicher Sicht und auch aus Arbeitgeber- bzw. Unternehmersicht: das Neun-Euro-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie die Energiepreispauschale.

Während der Gültigkeitsdauer des Neun-Euro-Tickets (Juni, Juli und August 2022) betragen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel 9 EUR pro Monat, sofern kein ICE benutzt wird. Arbeitgeber:innen, die Ihren Mitarbeiter:innen die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr erstatten müssen dabei beachten, dass in diesem Zeitraum auch nur 9 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden können.

Die Energiepreispauschale von 300 EUR soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Sie sind in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Arbeitnehmer:innen wird die  Energiepreispauschale  vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und entweder in eine der Steuerklassen I bis V (bitte beachten: Steuerklasse VI ist ausgenommen)  eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen. 

Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale mit der Lohn- und Gehaltszahlung im September 2022 auszahlen und dürfen diese mit der einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnen. Dies erfolgt bei monatlicher Lohnsteueranmeldung mit der Lohnsteuer für August 20222 am 10. September 2022.

Auch Minijobber können die Energiepreispauschale bekommen. Dies gilt aber nur, wenn der Minijobber oder die Minijobberin dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder möchten die Lohnabrechnung bzw. Gehaltsabrechnung  in Ihrem Unternehmen (weiter) digitalisieren? Wir sind gerne der Partner an Ihrer Seite. Melden oder info@schimmel.co Sie sich gerne bei uns.

Zum Newsletter anmelden

Mit * markierte Felder sind auszufüllen.