Wer bisher noch keinen Lastschrifteinzug für das zuständige Finanzamt erteilt hatte, konnte sich darauf verlassen, dass ein Zahlungshinweis zu fälligen Vorauszahlungen für die Einkommen- und/oder Körperschaftsteuer per Post eingeht.
Dieser Service entfällt nun und jeder der Vorauszahlungen zu leisten hat (Fälligkeit und Höhe über den letzten Bescheid einsehbar), muss jetzt selbst an die Fälligkeitstermine denken.
Folgende Termine sind zu beachten:
Erstes Quartal: 10.03.
Zweites Quartal: 10.06.
Drittes Quartal: 10.09.
Viertes Quartal: 10.12.
Wer also bisher je Quartal eine Überweisung getätigt hat, muss diese Termine kennen und auch die Höhe der Zahlung. Dann kann dieses Vorgehen beibehalten werden.
Sollte die Zahlung nicht fristgerecht beim Finanzamt eingehen, fallen automatisch Säumniszuschläge an. Entscheidend ist das Datum des Zahlungseingangs beim zuständigen Finanzamt.
Dabei ist zu beachten, dass es eine dreitägige Schonfrist gibt und ist das o. a. Datum ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
SEPA-Lastschriftverfahren: das zuständige Finanzamt zieht nach Erteilung die fälligen Beiträge ein.
Dauerauftrag: sie legen einen Dauerauftrag gemäß den Beiträgen des letzten Bescheids an. Anpassung nicht vergessen, falls der nächste Steuerbescheid mit Änderungen verbunden ist.
Unabhängig davon, welchen Weg Sie wählen ist wichtig, dass Ihr Konto zum Fälligkeitstag ausreichend gedeckt ist.
Mehr zum Thema finden Sie auf den Seiten der Finanzämter Bayern, inkl. des aktuell gültigen Formulars für das SEPA-Lastschriftmandat.