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10. November 2022

Inflationsausgleichsprämie seit 25.10.2022 möglich.

Die Inflationsausgleichsprämie ist aktuell in aller Munde. Als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03. September 2022 ist die Inflationsprämie vergleichbar mit der Corona-Prämie der Jahre 2020 und 2021.

Am 25.10.2022 wurde die Änderung im Einkommensteuergesetz verkündet, so dass das Gesetz jetzt rechtskräftig ist!

Wir stellen Ihnen folgend die wichtigsten Eckpunkte zur Inflationsausgleichsprämie vor.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie bietet Ihnen als Arbeitgeber:in die Chance, Ihren Mitarbeiter:innen eine Bonuszahlung bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen zu können. Arbeitsrechtlich gibt es grundsätzlich dabei keinen Anspruch auf die Prämie.

Wer kann die Prämie erhalten?

Grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen, somit auch:

    • Gesellschafter-Geschäftsführer (Fremdvergleichsgrundsatz beachten).
    • Auszubildende.
    • Mini-Jobber (520-Euro-Job) (Sozialversicherungsfreiheit geht nicht verloren).
    • Midi-Jobber.
    • Werkstudenten.

    Keine Trennung nach Berufen und/oder Branchen.

    Welche Vorteile hat die Prämie?

    • Die Zahlung ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
    • Arbeitgeber:innen haben somit keine zusätzlichen Kosten.
    • Arbeitnehmer:innen erhalten die Prämie Netto für Brutto.
    • Keine Anrechnung auf andere Steuerbefreiungen.

    Was muss beachtet werden?

    • Die Auszahlung muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt gezahlt werden.
      Bitte beachten: eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt, d. h. es ist bspw. nicht möglich, die Inflationsausgleichsprämie anstelle des Weihnachtsgeldanspruchs oder zur Abgeltung von Überstunden zu zahlen.
    • Die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist möglich.
    • Der Begünstigungszeitraum ist vom 25. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zeitlich befristet.
    • Die 3.000 EUR sind kein Jahresbetrag! Die Prämie darf zusammengerechnet im Begünstigungszeitraum der Jahre 2023-2024 die Summe von 3.000 EUR nicht übersteigen.
    • Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Arbeitnehmer:in die Prämie von jedem Arbeitgeber:in erhalten.
    • Es muss ein Zusammenhang zwischen der zusätzlichen Leistung sowie der Preissteigerung deutlich gemacht werden. Dieser kann in beliebiger Form erfolgen (z. B. in Form eines Anschreibens zur Sonderzahlung oder einem Hinweis auf der Lohnabrechnung bzw. der Überweisung).

    Was gilt es noch zu beachten?

    • Getrennte Aufzeichnung im Lohnkonto (Bezeichnung als „Inflationsausgleichsprämie“ empfohlen).
    • Die Prämie wird beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet.
    • Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, so dass keine einzelnen Arbeitnehmer:innen willkürlich schlechter gestellt werden dürfen.
    • Etwaige Betriebsratsvereinbarungen sind zu beachten.

    Die Bundesregierung informiert.

    Sie haben Fragen zur Inflationsprämie? Bspw. wie setze ich Sie als Arbeitgeber um?

    Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung zur Seite. Melden Sie sich einfach bei uns, info@schimmel.co oder +49 89 121153-6, wir unterstützen Sie gerne.

    Bitte beachten: Diese Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls eine individuelle steuerliche oder juristische Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

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