14. April 2023

Kryptowährungen, wie sind die Gewinne zu versteuern?

Die erste Kryptowährung Bitcoin galt lange Zeit als Spielerei von Technerds. Seit März 2020 hat Bitcoin jedoch um rund 400% an Wert zugelegt. Und spätestens seit Tesla im Februar 2021 verkündete, für einen Gegenwert von 1,5 Milliarden USD Bitcoin erworben zu haben und diese künftig als Zahlungsmittel akzeptieren zu wollen, ist die Kryptowährung in aller Munde.

Was steckt hinter Bitcoin?

Bitcoin ist ein digitales Zahlungsmittel. Während traditionelle, „analoge“ Banknoten von einer Zentralbank ausgegeben und reguliert werden, entstehen Bitcoins im Wege des Schürfens (Mining), indem Hochleistunsgrechner verschlüsselte Aufgaben lösen. Dies erfolgt derzeit noch ohne jegliche staatliche Regulierung, Aufsichtsbehörde. Die so entstandenen Bitcoins sowie Transaktionen mit ihnen werden in einer gemeinsam verwalteten dezentralen Datenbank auf Basis der Blockchain-Technologie verzeichnet. Neben Bitcoin existieren zahlreiche andere Kryptowährungen, welche aufgrund der Marktdominanz von Bitcoin auch als Altcoins bezeichnet werden.

Was ist steuerlich bei Kryptowährungen zu beachten?

Transaktionen mit Kryptowährungen durch Privatpersonen

Unabhängig davon, ob beim Handel mit Kryptowährungen ein Umtausch in eine klassische Währung erfolgt oder nicht, stellen die hierbei entstandenen Gewinne hierbei bei Privatpersonen ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar.

Der Gewinn ermittelt sich dabei als Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis abzüglich etwaiger Transaktionsgebühren. Übersteigt der Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen die Freigrenze von 600 EUR (gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG), ist der vollständige Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf der Kryptowährung jedoch mehr als ein Jahr, ist das hieraus entstandene Ergebnis nicht steuerbar.

Vorsicht ist bei so genanntem Margin-Trading geboten. Die Erträge hieraus können Einkünfte aus Kapitalvermögen (gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG) darstellen. Hier kommt es auf die konkrete Abwicklung der Trades an.

Transaktionen mit Kryptowährungen durch Unternehmen

Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen sind für Unternehmer grundsätzlich voll ertragsteuerpflichtig, eine einjährige Spekulationsfrist wie bei Privatpersonen gibt es nicht.

Der Austausch von konventionellen Währungen in Bitcoins ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von der Umsatzsteuer befreit. Ob die zugrundeliegende Argumentation auch auf Altcoins übertragbar ist, muss im Einzelfall analysiert werden.

Bilanziell handelt es sich bei Kryptowährungen in der Regel um liquide Mittel, welche am jeweiligen Bilanzstichtag mit dem aktuellen Kurs in die Berichtswährung umzurechnen sind, vergleichbar mit liquiden Mitteln in Fremdwährung.

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