Neuer Mindestlohn ab 01.10.2022.
Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn und seit 2018 wird er jährlich stufenweise angehoben. In 2022 kommt zum 01.10.2022 die dritte Stufe.
Für wen gilt es, welche Ausnahmen gibt es?
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer:innen.
Folgende Ausnahmen sind zu beachten:
- Auszubildende.
- Pflichtpraktikanten:innen (Praktikumsdauer max. drei Monate).
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Arbeitsaufnahme.
- Jugendliche in Vorbereitung auf eine Berufsausbildung (Einstiegsqualifizierung).
- Ehrenamtlich Tätige.
Was gilt für Minijobber?
Zum 01.10.2022 wird die Minijob-Grenze auf EUR 520 angehoben. Dabei ist zu beachten, dass bei gleichbleibender Arbeitszeit, die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, da das Entgelt EUR 450 pro Monat übersteigt.
Die maximale Arbeitszeit für Minijobber mit dem Mindestlohn ab 01.10.2022 (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie bspw. Weihnachtsgeld) wäre damit 43,3 Stunden pro Monat.
Was, wenn ich als Arbeitgeber das Mindestlohngesetz nicht beachte?
Zunächst gilt, dass ein Überschreiten des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich nicht verboten ist.
Bei Unterschreitung des Mindestlohns kann der Mindestlohn eingefordert werden, selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es drohen Nachzahlungen an den ehemaligen Arbeitnehmer:in.
Nachforderungen können auch bei Sozialversicherungsbeiträgen drohen. Lohnsteuer wird keine nachträglich fällig, da diese nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn erhoben wird.
Wo finde ich mehr Informationen?
Beim Bundesministerium für Justiz den Einblick in den Gesetzestext und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales inkl. Services.
Mehr Details:
Bundesministerium der Justiz.
Unser Angebot: Sie haben dazu steuerliche Fragen? Dann melden Sie sich gerne bei uns: Kontakt, info@schimmel.co oder +49 89 121153-6, wir unterstützen Sie gerne.
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