Arbeitsverträge ab 01.08.2022: Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG).
Falls Sie noch auf Ihre Vorlagen zum Arbeitsvertrag zurückgreifen, die älter als der 01.08.2022 sind, dann ist es höchste Zeit bestehende Verträge zu prüfen und neue dementsprechend zu gestalten.
Was ist das Nachweisgesetz (NachwG)?
Es regelt die Informations- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber:innen.
Was ist neu, was nicht?
Neu, seit 01.08.2022 schriftlich im Vertrag festzuhalten ist:
- Enddatum des Arbeitsverhältnisses.
- Dauer der Probezeit, wenn diese vereinbart wurde.
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts inklusive Vergütung Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und andere Bestandteile. Angabe getrennt mit Fälligkeit und Art der Auszahlung.
- Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten.
- Vereinbarte Schichtarbeit, Schichtrhythmus und Voraussetzungen Schichtänderungen.
- Wenn vereinbart, dann die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden mit Voraussetzungen.
- Etwaiger Anspruch der Angestellten auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
- Falls betriebliche Altersvorsorge angeboten wird: Namen, Anschrift des Versicherungsträgers, sofern der Träger nicht selbst diese Informationspflicht hat.
- Kündigungsfristen
- Das bei Kündigung (unabhängig ob Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in kündigt) einzuhaltende Vorgehen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ab 01.08.2022 gilt, dass am ersten Arbeitstag der Vertrag zumindest mit Namen, Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt inkl. dessen Zusammensetzung ausgehändigt werden muss. Alle weiteren Nachweise müssen binnen sieben Kalendertagen ergänzt werden.
Die elektronische Form reicht nach deutschem Gesetz nicht aus.
Verstöße können bis zu EUR 2.000 Bußgeld bedeuten.
Bisher galt bereits:
- Name, Anschrift der Vertragsparteien.
- Zeitpunkt, Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Arbeitsort und Arbeitszeit.
- Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit.
- Zusammensetzung, Höhe des Arbeitsentgelts.
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.
- Kündigungsfristen.
- Allgemeine Hinweise wie bspw. auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, welche auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Grundsätzlich gilt:
Änderungen von wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen spätestens am Tag der Änderung mitgeteilt werden.
Einstellungen vor dem 01.08.2022 müssen nur dann schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden, wenn der Arbeitgeber aufgefordert wird (Frist: sieben Tage).
Mehr Details:
Bundesministerium der Justiz.
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