Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuerlichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neuen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepartner.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungsverluste, die generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellen, sondern dahingehend zu würdigen sind, ob rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) missbraucht wurden. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungspreises nicht zulässig. Als Folge ist der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft anteilsbezogen zu bestimmen.
Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt somit auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs-fähigkeit und ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.
Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.
Hinweis:
Es ist allerdings zu beachten, dass hier die Veräußerung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Veräußerungen ist eine Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari-Emission auf alle Anteile des Steuerpflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind.