16. Dezember 2019

Steuernews 12I2019

Steuerliche Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz III - Weniger Umsatzsteuervoranmeldungen für Firmengründer.

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 dem dritten Bürokratieabbaugesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung zu Gute kommen. Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Das Gesetz sieht zahlreiche Steuervereinfachungen vor, u. a. für Firmengründer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben müssen.

Auch die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird für Unternehmen vereinfacht. Es entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Sie können fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.

Die neue Grundsteuererhebung steht.

Gerade noch auf den letzten Drücker hat das Parlament die Grundsteuerreform am 8. November 2019 beschlossen, an diesem Tag stimmte auch der Bundesrat der Änderung des Grundsteuergesetzes zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer dann gegenüber dem bisherigen System stark vereinfacht auf der Grundlage neuer Grundstückswerte ermittelt. Basis der Werte werden dann die Richtwerte der Gutachterausschüsse für den Grund und Boden und für den Gebäudewert statistisch ermittelte Netto-Kaltmieten. Die Anwendung dieser Bewertungskriterien erfolgt dann weitgehend lageorientiert.

Als Wahlmöglichkeit ist im Gesetz auch eine auf die Grundstücksfläche bezogene Bewertung vorgesehen, die von den Bundesländern beschlossen werden kann, aber dann nur für alle Grundstücke innerhalb ihrer Grenzen. Die bayerische Staatsregierung hat bereits verkündet, dass sie die Wahlmöglichkeit nutzen wird.

Als Ergebnis der Reform hat sich bei bisher durchgeführten Beispielrechnungen gezeigt, dass bei älteren Einfamilienhäusern und vor 1948 errichteten Mehrfamilienhäusern deutlich höhere Grundsteuern anfallen werden. Wie bisher, haben es die jeweiligen Gemeinden aber durch die Anwendung eines eigenen Hebesatzes in der Hand, die Steuerbelastung in ihrem Bereich zu bestimmen. Schon bisher gibt es hier allein bei den Städten Sätze in einem Schwankungsbereich von 380 % bis 910 %.

Voraussichtlich ab 2022 werden die Gemeinden die Grundstückeigentümer zur Abgabe von Bewertungserklärungen für alle Grundstücke auffordern.

Steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm.

Die Bundesregierung setzt das Klimaschutzprogramm 2030 auch steuerrechtlich um und hat beschlossen, Bahnfahren günstiger zu machen, Pendler zu entlasten und die energetische Gebäudesanierung zu fördern. Dem hat der Bundestag nun zugestimmt. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 stehen im Fokus. Sie werden nun im Steuerrecht umgesetzt und sollen ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:

1. Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. 

2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

4. Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks

Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Einsparungen bei der Altersvorsorge - Betriebsrentner zahlen ab 2020 weniger Kassenbeiträge.

Die Regierungskoalition hat eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Am 12. November 2019 hat Bundesgesundheitsminister Spahn den Fraktionen eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt, damit die Entlastung zum 1. Januar 2020 bei den Betroffenen ankommt.

Ab 1. Januar 2020 gilt ein sog. Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst da-rüber hinaus müssen Beiträge gezahlt werden. Wer im Jahr 2020 z. B. 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.

Mitgliedsbeiträge: Sonderausgaben nur bei bestimmten Zwecken.

Neben Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind vor allem altruistische Organisationen und Vereine. Diese dürfen keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge an Organisationen und Vereine, die nur "freizeitnahe" Zwecke fördern. Solche Vereine sind nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für die Steuererklärung auszustellen.

Dazu gehören z. B.:

  • Musik- und Gesangvereine
  • Spielmannszüge
  • Theaterspielvereine
  • Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • Amateurfunken
  • Modellflug
  • Hundesport

Ab dem 01.01.2020 sind darüber hinaus Mitgliedsbeiträge z. B. zu Vereinen für Turnierbridge nicht mehr absetzbar. Bis 2020 wurden diese als gemeinnützig anerkannt, da sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos förderten.

Spenden bis 200 Euro werden auch ohne Quittung als Sonderausgaben anerkannt - Nachweis nur auf Nachfrage.

Spenden sind freiwillige Ausgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Damit Spenden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, müssen sie einer steuerbegünstigten Organisation zugutekommen. Dazu zählen Kirchen, Universitäten, staatliche Museen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen.

Spenden können in der Regel bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Falls das Finanzamt nachfragt, müssen Steuerpflichtige meist Nachweise vorlegen. Daher sollte man sich immer eine Spendenquittung ausstellen lassen.

In manchen Fällen gibt es aber eine vereinfachte Nachweisführung. Dies gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sowie Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien. Als Nachweis reicht je nach Zahlungsart der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg. Es kann auch die Zahlung über Online-Zahlungsdienste wie Paypal anerkannt werden. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel werden jedoch nicht anerkannt.

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