09. Juni 2022

Meldepflicht Transparenzregister. Gerne unterstützen wir Sie.

Bisher galt es im Rahmen der gesetzlichen Mitteilungspflichten als ausreichend, dass sich Ihre notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem jeweiligen Register wie bspw. Handelsregister etc. ergeben. Eine Meldung im Transparenzregister war nicht gesondert erforderlich. Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 ergeben sich zu den Mitteilungspflichten wichtige Änderungen im Rahmen der Geldwäscheprävention.

Die Änderung des Gesetzes beinhaltet, dass im Rahmen der Umsetzung (Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten), das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird. Seit dem 01. August 2021 ist dies in Kraft getreten.

Von der Meldepflicht sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Diese Umstellung hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften verpflichtet sind, den oder die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, wenn sich die Angaben bereits aus in anderen öffentlich zugänglichen Registern enthaltenen Dokumenten und Eintragungen ergeben, entfällt.

Für sämtliche Rechtsformen gelten folgende Übergangsfristen, um die Eintragung vorzunehmen:

  • Bis 31.03.2022: Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien.
  • Bis 30.06.2022: GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft.
  • Bis 31. 12.2022: in allen anderen Fällen.

Folgende Angaben zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten sind anzugeben:

  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
  • Wohnsitz, alle Staatsangehörigkeiten und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Spätere Änderungen der Angaben zu dem/den wirtschaftlich Berechtigten sind auch mitteilungspflichtig. Im Transparenzregister unterlassene Angaben können zu Geldbußen führen.

Gerne können wir die Meldung der gesetzlich geforderten Angaben beim Transparenzregister (www.transparenzregsiter.de) für Sie übernehmen. Kommen Sie gerne auf uns zu info@schimmel.co Betreff: Transparenzregister.

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