Mit Schimmel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer den Zahlenüberblick behalten.
09. März 2023

Energetische Sanierung.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms sind die Förderprogramme zu Modernisierung von Haus und Wohnung ausgeweitet worden. Kurz: steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen.

Gleich vorweg: gilt unter der Prämisse „Objekt muss selbst bewohnt werden“.

Was grundsätzlich zum §35c EStG gilt:

  • Steuerbonus seit 01.01.2020.

    Gebäude älter als zehn Jahre.

    Lohnkosten und Materialkosten.

    Baumaßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen worden sein und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein (§52a Abs. 35a EStG), um den Steuerbonus erhalten zu können.

    Wichtig: Voraussetzung ist, dass der Handwerksbetrieb dem Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellt. Eine Musterbescheinigung stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Verfügung.

    Dazu kommen folgende Pflichten:

    • Der Handwerksbetrieb muss anerkanntes Fachunternehmen sein.

      Die Energetische Mindestanforderungen müssen erfüllt sein (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 6 EStG).

      Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein.

      Die Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen, keine Barzahlungen erlaubt.

      Mehr Details gibt es beim BMF.

      Und zum Thema steuerliche Entlastung durch kleinere Photovoltaikanlagen haben wir hier einen Einblick gegeben.

      Im nächsten Artikel gibt es mehr Inhalte zur Bundesförderung.

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Diese Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls eine individuelle steuerliche oder juristische Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

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