01. Dezember 2021

Die 1-Prozent-Regelung für den Firmenwagen – nur einfach oder auch günstig?

Die Uhr tickt. Noch 30 Tage bleiben Ihnen, um die Versteuerungsmethode für Ihren privat genutzten Firmenwagen anzupassen. Dies ist nämlich nur bei einer Neuanschaffung oder zum Jahreswechsel möglich.

Nachdem wir uns im ersten Teil unserer Artikelserie rund um betriebliche Mobilität bereits mit dem Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs befasst haben, geht es heute um die beliebte 1- bzw. 0,5-Prozent-Regelung.

Verpassen Sie keine Folge und abonnieren Sie direkt unseren monatlichen Newsletter:

Zum Newsletter anmelden

Mit * markierte Felder sind auszufüllen.

Ihr Fuhrpark wird immer größer oder Sie haben keine Lust, sich damit auseinanderzusetzen, welche Voraussetzungen bei welcher Art der Versteuerung zu beachten sind? Nehmen Sie über den Kanal Ihrer Wahl Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie nicht nur zur optimalen Versteuerungsmethode, sondern übernehmen in Zusammenarbeit mit unserem Partner VIMCAR auch Ihr digitales Flottenmanagement.

Dank individueller Workflows und digitaler Tools erfolgt dies nahtlos und effizient:

  • Buchung über Schnittstelle in Ihrem Buchhaltungssystem.
  • Kontrolle sämtlicher Rechnungen und Gutschriften aus dem Bereich.
  • Digitale / elektronische Fahrzeugakte.
  • Ganzheitliche Kostenübersicht Ihres Fuhrparks / Reporting.
  • Tankkartenmanagement.
  • Bearbeitung / Weiterleitung von Bußgeldbescheiden.
  • Elektronische Führerscheinkontrolle.
  • Beschaffung Ersatz-/ Mietfahrzeuge / Langzeitmiete.
  • Darstellung des CO2-Fußabdrucks auf einen Klick.

Was bedeutet die 1-Prozent-Regelung bei der Versteuerung meines Firmenwagens?

Die 1-Prozent-Regelung wird so genannt, weil Sie bei Anwendung dieser Methode jeden Monat 1 Prozent des ermittelten Bruttolistenpreises Ihres privat genutzten Firmenfahrzeugs, plus der Kosten für etwaige Sonderausstattungen, als geldwerten Vorteil versteuern.

Entscheiden Sie sich für die pauschale Versteuerung, liegt dem besagten Prozent immer der sogenannte Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zugrunde. Gemeint ist damit die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Diese Regelung gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste und sogar für gemietete Wagen, die keine reinen Betriebsfahrzeuge sind. Im Falle eines Kaufs wird also nicht der Betrag als Grundlage herangezogen, der tatsächlich zur Anschaffung des Dienstwagens bezahlt wurde.

Zum Bruttolistenpreis kommen Sonderausstattungen – ebenfalls inklusive Umsatzsteuer – hinzu, sofern diese vor der Erstzulassung eingebaut wurden. Werden Sonderausstattungen, wie z. B. ein Navigationsgerät oder eine zusätzliche Diebstahlsicherung, nachträglich eingebaut, erhöhen diese nicht den veranschlagten geldwerten Vorteil.

Mit E-Firmenwagen Steuern sparen.

Wer im Fuhrpark auf E-Autos oder hybride Modelle setzt, kann selbstverständlich ebenfalls eine pauschale Versteuerungsmethode anwenden und darf sich in vielen Fällen über eine größere Steuerersparnis freuen. Statt der 1-Prozent-Regelung greift für Elektrofahrzeuge, die keinerlei Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenem Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt, die sogenannte Viertel-Regelung. Es werden hier also lediglich 0,25-Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt.

Bei Plug-In-Hybriden und teureren Elektrofahrzeugen profitieren Sie im Falle der Pauschalversteuerung Ihres privat genutzten Dienstwagens immerhin von einer 0,5-Prozent-Regelung.

Diese vergünstigten Pauschalen gelten für alle Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2019 erstmals als Firmenwagen genutzt wurden. Bis zum 31. Dezember 2030 sollen Sie, nach aktuellem Stand, diese Steuervorteile für Ihre E- und Hybrid-Flotte noch nutzen können.

Verpassen Sie nicht Ihre Gelegenheit zum Wechsel.

Die prozentualen Versteuerungsmethoden scheinen zwar mit weniger Aufwand verbunden als ein Fahrtenbuch zu führen, allerdings sind sie nicht in jedem Fall das steuersparendste Vorgehen. Die 1- bzw. 0,5-Prozent-Regelung ist insbesondere für private Vielnutzer und Fahrzeuge mit einem geringeren Bruttolistenpreis interessant.

Sollten Sie während des Jahres feststellen, dass Sie den Firmenwagen doch nur sehr selten privat nutzen und möglicherweise deutlich mehr Steuern zahlen als beim Führen eines Fahrtenbuchs, ist ein Wechsel unterjährig nicht möglich. Auch für das Jahr rückwirkend können Sie nur dann die Versteuerungsmethode wechseln, falls Sie das gesamte Jahr über lückenlos ein Fahrtenbuch geführt haben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Deshalb: Nicht vergessen, die Uhr läuft! Melden Sie sich vor dem Jahresende bei uns, um die für Sie optimale Versteuerungsmethode zu identifizieren.

Zum Newsletter anmelden

Mit * markierte Felder sind auszufüllen.