30. Januar 2022

Corona-Update.

Besteuerung der Corona-Soforthilfen. Meldefrist 28.02.2022.

Kurzfassung: Corona-Soforthilfen, die bis 31.05.2020 beantragt werden konnten, sind bis spätestens 28.02.2022 zu melden.

Was muss gemeldet werden?

  • Art und Höhe der Zahlung
  • Tag der Bewilligung
  • Tag der Zahlung
  • Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer der Zahlungsempfänger.

Wie muss es gemeldet werden?

Über amtlich vorgeschriebene Formulare/Datensätze.

Gut zu wissen:

  • In 2020 haben Sie die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückbezahlt? Dann ist sie nicht oder der Restbetrag anzugeben.
  • Rückzahlungen ab 2021 müssen  vom Hilfe-Empfänger im Jahr der Rückzahlung in der Steuererklärung angegeben werden.

Sämtliche Details finden Sie hier auf der Page des Bayerischen Staatsministeriums.

Darüber hinaus finden Sie über folgende Links sämtliche Informationen zu den Corona-Hilfen:

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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