26. März 2020

Corona – Direktzuschüsse für Kleinunternehmer und Soloselbständige, Kinderzuschlag, Verdienstausfall

Sehr geehrte Kunden, Geschäftspartner und Schimmel-Interessenten,

da wir für Sie da sind und uns Ihre Anliegen wichtig sind, halten wir Sie so zeitnah als möglich auf dem Laufenden. Deshalb erhalten Sie heute schon unseren nächsten Newsletter, da wir Information in der aktuellen Situation als unverzichtbar erachten.

Im Falle eines Tätigkeitsverbotes beziehungsweise einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Entschädigung möglich. Voraussetzungen, Vorgehen etc. stellt der Freistaat Bayern zur Verfügung.

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Bei Schließung von Kinderbetreuungsstätten ist ein Lohnersatz möglich und ein Kinderzuschlag kann ebenfalls beantragt werden.

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Bitte beachten Sie, wenn Sie einen Antrag auf Soforthilfe (Land Bayern) (die nicht zurückgezahlt werden muss) stellen wollen, dass für diesen Zuschuss gilt:

  • Liquiditätsengpass ist eindeutig auf Corona zurückzuführen (das versichern Sie im Antrag eidesstattlich).
  • Weder Steuerstundung noch eigene Mittel, andere Fördermaßnahmen etc. sind vorhanden oder reichen aus (das versichern Sie im Antrag eidesstattlich).
  • Gilt als Einkommen (Versteuerung am Jahresende).

Zusätzlich zu diesem Zuschuss auf Landesebene hat der Bundestag gestern noch zusätzliche Direktzuschüsse für Kleinunternehmer und Soloselbständige beschlossen. Für diese gelten folgende Eckpfeiler, eine Beantragung ist voraussichtlich erst ab 30. März 2020 möglich. Das entsprechende Antragsformular für in Bayern ansässige Unternehmer werden Sie hier unter dem Punkt ‚Corona-Soforthilfen der Bundesregierung‘ abrufen können.

Ein Appell an die Solidarität – prüfen Sie bitte eingehend, ob es tatsächlich nur über die Soforthilfe möglich ist, diesen Engpass zu lösen.

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Zur Steuerstundung/-herabsetzung gibt es folgende Informationen:

  • Brauchen Sie Stundung und Herabsetzung, ist jeweils ein Antrag (Beispiel) also zwei Mal dieser Antrag einzureichen (da beim Amt zwei unterschiedliche Bereiche dafür zuständig sind).
    Gerne übernehmen wir das für Sie!
  • Bereits entrichtete Steuern können nicht gestundet werden (§ 47 AO).
  • Ausschließlich schon festgesetzte Steuern können gestundet oder herabgesetzt werden.
  • Lohnsteuer und Kapitalertragssteuern können auch in Corona-Zeiten nicht gestundet oder herabgesetzt werden (§ 222 S. 3, 4 AO).

Was für welche Steuer bzgl. Corona gilt, dazu informiert das Bayerische Staatsministerium.

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Der GKV-Spitzenverband hat gestern verlautbart, dass Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeitragszahlungen beantragen können, wenn sie unmittelbar, nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Voraussetzungen sind eng und vorrangig sind sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 zinsfrei und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden.

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Weitere Maßnahmen auf Bundesebene:

Selbständige/Unternehmer sollen Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) als Zuschuss beantragen können: ohne Vermögensüberprüfung oder Angemessenheitsprüfung inkl. Miete für die eigene Wohnung, Abtrag für das Eigenheim. Die Agentur für Arbeit informiert…

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Damit Sie sich auch selbst auf dem Laufenden halten können, folgende Link-Tipps für Sie:

Das Bayerische Staatsministerium erweitert die Corona-Informationen für Unternehmer laufend. Klicken Sie einfach immer wieder rein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Antworten zu den verfügbaren Maßnahmen gibt die Regierung von Mittelfranken.

Das Bundesfinanzministerium gibt ebenfalls eine Orientierung zu sämtlichen Corona-Themen.

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Ergänzend für Ihren Überblick, hier die direkten Links zu den bisherigen Themen:

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Wir sind weiterhin für Sie aus dem Home-Office da (Mo-Do 9-17, Fr 9-13 Uhr).

Und Ihre Anfragen kommen sicher bei uns an, wenn Sie uns auf dem E-Mail-Weg ausschließlich über info@kanzlei-schimmel.de kontaktieren und/oder per Telefon ausschließlich unsere zentrale Telefonnummer 089 121153-6 wählen.

Zur Vollständigkeit: Wir weisen darauf hin, dass wir keinerlei Rechtsberatung durchführen. Bitte beachten Sie, dass es sich um den Verweis auf allgemeine Vorlagen handelt. Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, sprechen Sie uns bitte einfach an.

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie gesund.

Ihr Team von Schimmel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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