08. September 2022

Prüfungspflichtige Unternehmen: Wann muss ich meinen Jahresabschluss prüfen lassen?

Dieser Artikel ist Teil unserer neuen, dreiteiligen Serie zum Thema Wirtschaftsprüfung, bei der wir folgende Fragen beantworten:

Teil 1: Wann ist mein Unternehmen prüfungspflichtig?

Teil 2: Was passiert bei einer Wirtschaftsprüfung?

Teil 3: Wie bereite ich mich optimal auf eine Wirtschaftsprüfung vor?

Anders als eine steuerliche Betriebsprüfung, welche nur in Verdachtsfällen von den Finanzbehörden durchgeführt wird, ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer:innen für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei genügt es nicht, einen rechnerischen Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahres zu erstellen. Der Jahresabschluss muss von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin entlang der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert und abgenommen werden. Die Prüfung darf nicht von der Wirtschaftsprüferin bzw. dem Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden, welche(r) den Jahresabschluss erstellt hat, sondern muss unabhängig erfolgen.

Sie fragen sich, ob es auch für Ihr Unternehmen eine Prüfungspflicht gibt? Oder wann es Sinn machen kann, den Jahresabschluss freiwillig prüfen zu lassen?

Generell ist die Verpflichtung zu einer Wirtschaftsprüfung abhängig von der Größe des Unternehmens und seiner Rechtsform. Das Handelsrecht teilt Unternehmen in drei Größenklassen ein: klein, mittelgroß und groß.

Gemessen werden diese Größenklassen an Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Mitarbeiter:innen des jeweiligen Unternehmens.

Neben der Prüfung des Jahresabschlusses sind an diese Größeneinteilungen weitere Rechtsfolgen, wie beispielweise Erleichterungen bei Bilanzierung oder Offenlegung sowie die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts, geknüpft.

Prüfungspflichtig wird ein Unternehmen, das zwei oder alle drei folgenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten hat (und somit mindestens als mittelgroß gilt):

> 6 000 000 Euro Bilanzsumme

> 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

> 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt

Die überschrittenen Kriterien müssen an den aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht deckungsgleich sein. Dies bedeutet, ein Unternehmen kann in einem Jahr die Bilanzsumme und die Anzahl der Mitarbeiter:innen überschritten haben und im Folgejahr die Umsatzerlöse und die Mitarbeiter:innenanzahl, jedoch nicht die Bilanzsumme. Dennoch wird das Unternehmen prüfungspflichtig, da in beiden Jahren mindestens zwei der drei Kriterien überschritten waren.

Falls ein Unternehmen neu gegründet oder umgewandelt wurde, und bereits am ersten Bilanzstichtag zwei der oben genannten Kriterien überschritten werden, ist das Unternehmen schon im ersten Jahr prüfungspflichtig.

Besteht eine Prüfungspflicht für GmbHs?

Besteht eine Prüfungspflicht für GmbHs?

Eine grundsätzliche Pflicht zur Wirtschaftsprüfung bei GmbHs besteht nicht. Die Prüfungspflicht einer GmbH oder sonstigen Kapitalgesellschaft (AG, SE) greift gem. § 316 Abs. 1 HGB, sobald an zwei Bilanzstichtagen hintereinander zwei von drei Größenkriterien (siehe oben) überschritten sind.

Bei der Prüfungspflicht ist zudem zwischen Jahresabschluss und Konzernabschluss zu unterscheiden. Der Konzernabschluss ist gem. § 316 Abs. 2 HGB grundsätzlich prüfungspflichtig.

Sind Personengesellschaften prüfungspflichtig?

Personengesellschaften mit keiner natürlichen Person als Vollhafter:in (insbesondere GmbH & Co. KG), unterliegen der Prüfungspflicht, sobald sie zwei von drei der oben genannten Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten haben. Auch hier gilt der Konzernabschluss gem. § 316 Abs. 2 HGB grundsätzlich als prüfungspflichtig.

Welche Ausnahmen gibt es von der Prüfungspflicht für Unternehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Tochtergesellschaften eines prüfungspflichtigen Unternehmens, obwohl sie bezüglich Größe und Rechtsform theoretisch der Prüfungspflicht unterliegen, von der Jahresabschlussprüfung befreit.

Über bilanzpolitische Maßnahmen, Rechtsformwechsel und/oder die Unternehmensstruktur lassen sich unter Umständen die Größenkriterien und darüber die Prüfungspflicht beeinflussen. Gem. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB können beispielsweise erhaltene Anzahlungen mit Vorräten saldiert werden, um die Bilanzsumme zu reduzieren. Auch durch Spaltung des Unternehmens in zwei Gesellschaften oder Ausgliederung eines Teilbetriebs in eine Tochtergesellschaft lässt sich gegebenenfalls die Prüfungspflicht vermeiden. Hierzu beraten wir Sie gern.

Wann kann eine freiwillige Wirtschaftsprüfung sinnvoll sein?

Auch nicht prüfungspflichtige Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss freiwillig von externen Wirtschaftsprüfer:innen unter die Lupe nehmen zu lassen. Aufgrund ihrer besonderen Expertise können diese auf Wunsch jede Art von betriebswirtschaftlicher Prüfung durchführen und das jeweilige Unternehmen auch entsprechend beraten. Für schnell wachsende Startups mit viel Kapitalbedarf kann es Sinn machen, eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses anzustoßen. Mit einem positiven Prüfungstestat lassen sich möglicherweise bessere Konditionen für Bankkredite verhandeln oder Investoren in Fundingrunden schneller überzeugen. Insbesondere bei großen Investitionssummen kommt es vor, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses und eines Lageberichts durch Wirtschaftsprüfer:innen sogar vertraglich festgelegt werden.

Eine externe Qualitätssicherung des Jahresabschlusses sowie der im Betrieb zugrundeliegenden Prozesse hat auch positive Effekte im Unternehmen selbst, da beispielsweise fehleranfälliges Vorgehen erkannt und verbessert werden kann. Außerdem können persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung minimiert werden.

Lesen Sie nächsten Monat weiter in unserem zweiten Teil: Wie läuft eine Abschlussprüfung ab? Und erfahren Sie, was genau geprüft wird.

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