Seit 01.10.2022 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und ist aktuell bis 07.04.2023 zu beachten.
Für Arbeitgeber:innen besteht damit die Pflicht, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen im Arbeitsalltag umzusetzen.
Fokus bei der Gefährdungsbeurteilung ist dabei auf folgende Punkte zu setzen:
Über die Gefährdungsbeurteilung hinaus sollen Arbeitgeber:innen die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
Darüber hinaus wurde der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis 31.12.2022 verlängert und ist nun auch für Leiharbeitnehmer:innen möglich.
Darüber hinaus finden Sie über folgende Links sämtliche Informationen zu den Corona-Hilfen:
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