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20. Dezember 2021

Steuertipp 20.12.2021

Entgeltabrechnung. Diese „Rechnung“ hat auch ihre Regeln.

Und wird sie nicht ausgefüllt, ist das für Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit und kann bis zu EUR 5.000,00 Strafe kosten.

Das muss nicht sein und eine Entgeltbescheinigung (Entgeltabrechnung) ist auch kein Hexenwerk.

Wofür ist die Bescheinigung nötig?
Immer dann, wenn auf Grundlage des Gesamtbruttoentgelts Unterstützungsmöglichkeiten berechnet werden, wie bspw.:
Mutterschaftsgeld
Krankengeld
Kindergeld
Antrag von BAföG
u. a.

Was kann diese Bescheinigung?
Sie gibt Auskunft über das gesamte Bruttoentgelt nebst sämtlicher Abzügen und das Nettoentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers.
Grundlage zur Pflicht, die Bescheinigung zu erstellen: Entgeltbescheinigungsverordnung.

Was sind die Pflichtangaben?
Name, Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialversicherungsrechtliche Versicherungsnummer des Arbeitnehmers.
Beginn der Beschäftigung und ggfs. Enddatum.
Lohnsteuerklasse und Steuer-ID (Steuer-ID nicht gefunden oder noch nicht vorhanden ( mehr dazu im Steuertipp vom 06.09.2021, s. u.).

Und nicht vergessen, ab dem 01.01.2022 haben Sie als Arbeitgeber:in für bestimmte Personalunterlagen die Pflicht, diese elektronisch vorzuhalten

Alle Daten griffbereit und so effizient als möglich im Lohn- und Gehalts-Workflow arbeiten können? Machen Sie sich Ihre Entscheidungen leichter, indem Sie den Zahlenüberblick behalten. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So können Sie von unserer Expertise in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und bei der Entgeltoptimierung profitieren.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 13.12.2021

Nach der Rechnung ist vor der Mahnung…

Leider ist das Zahlungsverhalten nicht von allen Kunden (in diesem Zusammenhang Schuldner) fristgerecht und dann heißt es Mahnung schreiben. Oder?

Mahnung ja oder nein?

Mahnung ja, wenn auf der Rechnung kein Zahlungsziel festgeschrieben wurde.

Mahnung nein, wenn ein Zahlungsziel auf der Rechnung benannt ist. Ein Mahnbescheid kann dann schon ohne jegliche Mahnschreiben eingesetzt werden.

Der Alltag zeigt doch meist, dass eine Mahnung (auch wenn ein Zahlungsziel auf der Rechnung steht) hilfreich ist. Stichwort: Umgang miteinander. Dennoch ist es gut zu wissen, dass es nicht x Wochen dauern muss, um mit ernsteren Konsequenzen für den säumigen Kunden aufzuwarten, wenn der Eindruck entsteht, die Zahlung würde verschleppt werden.

Größerer Auftrag, spätestens jetzt Bonitätsprüfung starten.

Ob Handwerker, Mittelstand oder Großunternehmen die Bonitätsprüfung kann helfen, spätere finanzielle Schäden zu vermeiden. Vielleicht nicht bei jedem kleineren Auftrag, doch zumindest die Überlegung ist es bei Neukunden jedes Mal wert.

Einmal gezahlt, immer gezahlt.

Werden aus ersten Projekten ein großer Folgeauftrag und bisher war jegliche Zahlungsmoral ohne Tadel, neigt der eine oder andere Auftragnehmer dazu in Vorleistung zu gehen. Denn: wir kennen uns ja und lief bisher doch auch gut. Unternehmer bleib wachsam! Sollte es grundsätzlich heißen. Denn meist ist es keine böse Absicht, doch können unterschiedlichste Faktoren die Zahlungsfähigkeit des Kunden verschlechtern und dann ist der finanzielle Schaden auf der Seite des Lieferanten.

Ob Sie Einsicht in die Finanzwelt des Kunden bekommen dürfen? Dazu im Steuertipp vom 02.08.2021 mehr.

Und sollte sich doch der Fall ergeben, dass Sie mahnen müssen, dann sparen Sie dabei Zeit und nutzen Sie smarte Helfer wie bspw. DATEV oder Lexoffice. Als deren Kooperationspartner wissen wir, dass diese Helfer im Fall der Fälle auch dafür einen Workflow im System anbieten.

Im Rechnungsalltag nicht im Regen stehen? Dann bringen Sie mit uns Ihre Schäfchen ins Trockene. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 06.12.2021

Schlussrechnung nach Abschlagszahlungen kann zu doppelter Umsatzsteuer führen.

Monatliche oder quartalsweise Abschlagszahlungen werden oft dann mit Auftraggebern vereinbart, wenn zum Beispiel eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum für Kunden erbracht wird.

Gängige Vorgehensweise ist, dass am Ende des Jahres eine Endabrechnung erstellt wird und der Kunde eine Schlussrechnung erhält.

Was zur Falle werden kann?

Die Anzahlungen in der Schlussrechnung in einem Bruttobetrag anzugeben.

Heißt, für die in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer muss nochmals abgeführt werden.

Deshalb immer sämtliche Abschlagszahlungen einzeln, netto und zzgl. gültige Umsatzsteuer in der Schlussrechnung aufführen.

Keine Steuer-Fehler mehr in der Rechnungsstellung spart Geld. Holen Sie sich unsere Expertise an Ihre Seite. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 29.11.2021

Pflicht zur Aufstellung, Offenlegung Jahresabschluss und Abgabe Steuererklärung?

Der 31.12. ist oft auch Datum für das Ende eines Geschäftsjahres. Damit fangen dann auch meist die Fristen für unternehmerische To-Dos an zu laufen. Dabei den Überblick zu behalten kann zur Herausforderung werden.

Drei wichtige Themen, die Sie als Unternehmer:in unbedingt auf dem Radar haben sollten:

1 Pflicht zur Aufstellung Jahresabschluss:
Wann? Innerhalb eines Jahres nach Bilanzstichtag. Genau ein Jahr später ist zu spät.
Wofür? Vermögens- und Ertragslage kennen, unzulässige Wertansätze und damit Konsequenzen der Finanzbehörden vermeiden.

2 Pflicht zur Offenlegung Jahresabschluss:
Wann? Bis spätestens 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Wofür? Baustein für die Entscheidungen von Stakeholdern wie bspw. Geschäftspartner und Anteilseigner. Orientierung für die Weiterentwicklung des Unternehmens.

3 Pflicht zur Abgabe Steuererklärung bzw. Jahressteuererklärung:
Wann? 31.07 des Folgejahres und mit Steuerberater sieben Monate mehr, also der 28.02. des übernächsten Jahres.
Wofür? Vorgabe Abgabeordnung. Nicht-Abgabe kann empfindlich teuer werden.

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung ist für Unternehmer:innen meist gegeben. Ob Ihr Unternehmen und damit der Jahresabschluss auch prüfungspflichtig ist, was bei einer Wirtschaftsprüfung passiert und wie Sie sich darauf vorbereiten können? Fragen auf diese Antworten und mehr in unserem Dreiteiler zur Prüfungspflicht.

Werfen Sie kein Geld für versäumte Fristen aus dem Fenster. Denn auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Handeln Sie nachhaltig und holen Sie sich unsere Expertise an Ihre Seite. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 22.11.2021

Welcher Fehler im Jahresabschluss kostet Sie mehr Steuern als nötig?

Beim Jahresabschluss haben Sie bei einigen Punkten unterschiedliche Möglichkeiten der Behandlung. In der Steuersprache wird hier von Ansatzwahlrecht und Bewertungswahlrecht gesprochen. Den Unterschied spüren Sie als Unternehmer in der Steuerlast.

Die Qual der Wahl in diesem Steuerdschungel übernehmen wir gerne für Sie. Natürlich ausgerichtet an Ihren Bedarfen als Unternehmer.

Bei welchen Punkten sollten Sie im Jahresabschluss genauer hinsehen?

  • Abschreibungen (mit dem Corona-Konjunkturpaket kam auch wieder die degressive Abschreibung zurück):d.h. Sie könnten in den ersten Jahren der Abschreibung Ihre Steuerlast mindern und bis 31.12.2021 das 2,5-fache (max. 25% pro Jahr) ansetzen und haben die Wahl zwischen linearer (§ 7 Abs. 1 EStG), degressiven (§ 7 Abs. 2 EStG) und leistungsbezogener Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG).Auch kann es eine Kombination aus degressiver und linearer Abschreibung sein.
  • Rückstellungen für Garantieleistungen bilden und Steuernachzahlungen vermeiden.
  • Lagebericht für das Folgejahr so aufstellen, damit Ihr Unternehmen auch professionell dargestellt wird.
  • Rückstellungen bilden: offener Resturlaub im Jahresabschluss-Jahr.
  • Gängigkeitsabschläge auf Vorräte zur Minderung der Steuerlast.
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bilden (für den Fall der Fälle).

Darüber hinaus ist es auch immer wichtig mit einzubeziehen, ob Ihr Unternehmen und damit der Jahresabschluss auch prüfungspflichtig ist. Wann Ihr Unternehmen prüfungspflichtig ist, was bei einer Wirtschaftsprüfung passiert und wie Sie sich darauf vorbereiten können? Fragen auf diese Antworten und mehr in unserem Dreiteiler zur Prüfungspflicht.

Vermeiden Sie ärgerliche Fehler oder verpasste Chancen zur Steueroptimierung, weil in den o. a. Punkten die falsche Wahl getroffen wurde. Nehmen Sie gleich Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 15.11.2021

Erfahrung einkaufen: Rentner:innen im Team.

Fachkräftemangel kennen wir als Unternehmer wohl alle. Umso schöner, dass es aktuell noch gefördert wird, wenn Rentern:innen als Mitarbeiter:innnen ihre Erfahrung einbringen können.

Genau. Aktuell noch, denn mit dem 31.12.2021 soll die Übergangsregelung, dass die EUR 6.300,00 (pro Jahr) Zuverdienst-Grenze nicht gilt, auslaufen und eben diese EUR-Zuverdienst-Grenze wieder in Kraft treten.

Dabei gilt es, folgende zwei Gruppen zu unterscheiden, wenn Sie Renter:innen ins Team holen:

1 Rentner:innen, die die Rentenaltersgrenze überschritten haben (in 2021: 65 Jahre plus 10 Monate). Hier gibt es kein Limit beim Zuverdienst. Das Entgelt wirkt sich nicht auf die Höhe der Rente aus.

2 Rentner:innen, die die Rentenaltersgrenze noch nicht erreicht haben und vorzeitig Altersrente erhalten. Die Übergangsregelung erlaubt hier einen Zuverdienst in 2020 von EUR 44.590,00 pro Jahr bzw. in 2021 EUR 46.060,00, ohne Auswirkung auf die Höhe der Rente.

Die Gruppe in Punkt 2 trifft der 01.01.2022 dann wahrscheinlich mit der neuen alten Zuverdienstgrenze. Wird diese überschritten, wirkt sich das auf die Höhe der Rente, nachteilig für Ihre Teamverstärkung aus.

Den Gesamtüberblick bei Lohn- und Gehalt behalten gehört für uns dazu. Wir erledigen nicht einfach nur Ihre Lohnbuchhaltung sondern machen uns auch Gedanken, was für Sie/Ihr Team/Ihr Unternehmen zu beachten, von Vorteil ist.

Nutzen Sie unser Gesamtpaket und nehmen Sie gleich Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 08.11.2021

Rechnungen: erst hinschauen, dann zahlen!

Da kann man nichts falsch machen, oder? Rechnungen brauchen ein Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Geldbetrag. Nein. Das ist falsch und kann im Prüfungsfall teuer werden.

Zumindest diese 11 Punkte sind Pflichtprogramm:

1 Vollständige Firmierung, Name inkl. Anschrift des Rechnungsstellers.

2 Steuernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.-IdNr.).

3 Vollständige Firmierung, Name inkl. Anschrift des Rechnungsempfängers.

4 Rechnungsdatum.

5 Rechnungsnummer.

6 Liefertermin, Leistungszeitpunkt (-raum).

7 Menge, Art, Umfang der Lieferung/Leistung.

8 Entgelt netto.

9 Umsatzsteuersatz.

10 Umsatzsteuerbetrag.

11 Rechnungssumme.

Und Punkt 6 kann zu Umsatzsteuernachzahlungen führen. Ausnahme: Lieferdatum, Leistungszeitpunkt (-raum) kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben.

Wenn die Ausnahme nicht zutrifft und keine Angaben zum Lieferdatum, Leistungszeitpunkt (-raum) gemacht wurden, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs bzw. wird dieser rückgängig gemacht und kommen Umsatzsteuernachzahlungen auf Sie zu.

Mehr Details zum Urteil bietet das Finanzministerium der Finanzen.

Haben Sie den Zahlenüberblick? Machen Sie sich Entscheidungen leichter und nutzen Sie unsere Expertise. Sie kümmern sich um Ihr Geschäft, wir um die Details in der Finanzbuchhaltung.

Nehmen Sie gleich Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 01.11.2021

Fiskusoptimale Weihnachtsgeschenke.

Es gibt verschiedene Anlässe, um Ihre Mitarbeiter:innen zu beschenken. Wie Sie hier unterjährig für Ihr Unternehmen und Ihre Angestellten steueroptimal aufgestellt sind, erfahren Sie in unserem Blog und auch auf LinkedIN.

Und wie gewohnt, wo Regeln sind, gibt es Ausnahmen. Und Weihnachten kommt pünktlich zum 24.12. und ist doch die Ausnahme.

Geschenke-Rallye für Ihr Team, Kunden und Geschäftspartner? Das Finanzamt sollte dabei wohl eher weniger beschenk werden. Oder?

Mit den folgenden Fragen lassen sich Geschenke steueroptimal gestalten:

  • Habe ich für mein Team schon die monatliche Entgeltoptimierung (aus-)genutzt?
  • Weihnachten? 60-EUR-Geschenke-Grenze für Mitarbeiter:innen gilt nicht.
  • Habe ich für alle Sachzuwendungen auch alles dokumentiert? Stichwort Aufzeichnungspflicht.
  • Habe ich die 35 EUR Grenze für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner eingehalten? So sind sie als Betriebsausgabe möglich.
  • Sind meine Geschenke für Kunden, Geschäftspartner ausschließlich im Betrieb nutzbar? Dann geht auch mehr als 35 EUR.

Haben Sie das für Ihr Unternehmen schon in trockenen Tüchern? Sparen Sie sich Zeit und nutzen Sie unsere Expertise. So können Sie sich um Ihr Geschäft kümmern und wir regeln, dass Ihre Geschenke auch zu Freude und nicht zur Steuerfalle werden.

Nehmen Sie gleich Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 25.10.2021

Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen und wichtige Fragestellungen.

Welche Unternehmen werden begünstigt?

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), abhängig vom Betriebsvermögen.
  • Betriebsvermögen (Eigenkapital) ≤ 235.000 EUR im Jahr des Investitionsabzugsbetrages.
  • Für Unternehmen mit Einnahmen-Überschluss-Rechnung (EÜR), wenn der Gewinn ≤ 100.000 EUR ist.
  • Unternehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
  • Ausnahme: im Jahr vor der Betriebsöffnung mit mehr Voraussetzungen.

Wenn Sie für Ihr Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen wollen, sind folgende Punkte zu klären:

  • Welche Vorteile hat dies für Kleinunternehmen und mittelständische Unternehmen?
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Sonderabschreibung (zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag)?
  • Wer kann von Optimierung aus der Sonderabschreibung profitieren?
  • Welche Regelungen gelten für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags?
  • Welche Regelungen gelten für die Höhe des Investitionsabzugsbetrags?
  • Was heißt in diesem Fall gewinnerhöhende Hinzurechnung, und was muss beachtet werden?
  • Was, wenn die Schätzung der Anschaffungskosten (AK) oder Herstellungskosten (HK) zu hoch war?
  • Die Investition verändert sich oder wird nicht getätigt. Was gilt jetzt?

Haben Sie diese Möglichkeit für Ihr Unternehmen schon auf dem Radar? Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft und wir kümmern uns darum, ob und wie Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können.

Nehmen Sie gleich Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Grundsätzlich Wissenswertes zum Investitionsabzugsbetrag:

Investitionsabzugsbetrag ersetzt seit 2007 die bis dahin bekannte Ansparrücklage, Ansparabschreibung.

Verbesserungen des §7g EstG:

  • Höchstbetrag ist von 154.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben worden.
  • Nicht-neuwertige Wirtschaftsgüter können auch begünstigt werden.
  • Gewinnmindernder Abzug von 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Keine vorherige Bildung von Ansparabschreibungen/Investitionsabzugsbeträgen mehr nötig.

Nach 2007 gab es 2015 weitere Änderungen:

  • Keine Verpflichtung zur Nennung von Funktion und Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr.
  • Kein Nachweis für konkrete Investitionsabsicht mehr nötig.
  • Wahlrecht, ob und für welche begünstigten Investitionen der Investitionsabzugsbetrag eingesetzt werden soll.
  • Der Unternehmer hat die Möglichkeit zu einer freiwilligen vorzeitigen Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen.
  • Zwingend erforderlich ist nun die elektronische Übermittlung der Daten für den Investitionsabzugsbetrag an das Finanzamt.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um  und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 18.10.2021

Kein Investitionsabzugsbetrag für GbR-Anteile.

Was heißt eigentlich Investitionsabzugsbetrag?

  • Abschreibungen von Anschaffungen vorverlagern (vgl. auch Steuertipp vom 21.06.2021)
  • Senkt die Steuerast in dem Jahr, in dem er beansprucht wird.
  • Erhöht die Steuerlast in den späteren Jahren.
  • Verteilung auf mehrere Jahre kann sich steueroptimal auswirken.

ABER:
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für den Erwerb von GbR-Anteilen der Investitionsabzugsbetrag nicht anwendbar ist. Mehr Details im Urteil.

Wissen, was für Sie und Ihr Unternehmen die optimale Steuerstrategie ist? Nehmen Sie Kontakt auf https://www.schimmel.co/kontakt/, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Steuertipp 11.10.2021

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschuss ist Pflicht.

Diese Pflicht gilt ab 2022 auch für sogenannte Altverträge vor 2019. Bisher galt es für Verträge ab 2019.

Als Arbeitgeber sind 15% Zuschuss des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu zahlen. Dabei ist es unabhängig, ob die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung geleistet wird. Die gute Nachricht ist, dass die 15% max. den eingesparten Sozialversicherungsbeitrag betragen.

In der Praxis heißt das für Sie als Arbeitgeber, sich mit folgenden Fragen zu beschäftigen:

  • Wie gehe ich mit den Bestandsverträgen um?
  • Wie funktioniert eine nachträgliche Beitragsanpassung?
  • Was bedeutet das für die bestehenden Arbeitgeberzuwendungen?
  • Welchen Beitrag leiste ich als Zuschuss?
  • Wie ist zu verfahren, wenn wir einen Tarifvertrag haben, der dies regelt?

Fragen die zu klären sind. Sparen Sie sich Zeit und nutzen Sie unsere Expertise zur Klärung für die betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Die Anpassung ist Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) aus 2017.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 04.10.2021

E-Bilanz ist Pflicht, auch wenn wenige, keine oder negative Einkünfte erfolgten.

Ob der Aufwand für eine E-Bilanz in keinem Verhältnis zu den erwirtschafteten Einkünften steht, ist kein Kriterium, sich zwischen der elektronischen Übermittlung der Bilanz (E-Bilanz) und der Abgabe in Papierform zu entscheiden.

Es gilt die E-Bilanz zu nutzen, so hat der Bundesfinanzhof hat sein Urteil gefällt.

Was brauchen Sie für die E-Bilanz?

  • Software zur Erstellung der E-Bilanz.
  • Ordnungsgemäße Buchhaltung.
  • Abschlüsse.

Wenn Sie also bspw. als Gründer für Ihr Startup noch in der Businessplanung sind, unbedingt diese Faktoren mit einbeziehen.

Und wer schon mittendrin ist und an seiner Seite einen erfahrenen online Steuerberater wissen möchte, der sich in der digitalen Welt der Finanzbehörden erfolgreich bewegt, dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 27.09.2021

Als Gewerbetreibender von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung wechseln müssen.

Dieser Wechsel ist immer dann eine Pflicht, wenn zumindest einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Ihr Gewinn ist > 60.000 EUR.
  • Ihr Jahresumsatz ist > 600.000 EUR.

Was ist zu tun?

  • Zunächst prüfen, ob die Grenzen tatsächlich überschritten sind, denn folgende Betriebseinnahmen werden nicht zu o. a. Jahresumsatz gerechnet:
    • Entnahmen aus Ihrem Anlagevermögen.
    • Verkauf von Teilen Ihres Anlagevermögens.
    • Steuerfreie Umsätze, die Ihren Vorsteuerabzug ausschließen.

    Und wo Regeln sind, gibt es meist Ausnahmen: für Freiberufler gelten diese Grenzen nicht.

    Bleiben Sie am Ball und versäumen Sie keine unternehmerische Pflicht in Ihrem Unternehmen. Dazu einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

    Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 20.09.2021

Geldwäschegesetz (GWG): Eintragungen Transparenzregister sind Pflicht.

Zum 01.08.2021 ist es amtlich. So gut wie alle Gesellschaften (aktuell ist die GbR noch ausgenommen) müssen ab diesem Datum ihre Eintragungen im Transparenzregister vornehmen. Auch (und das ist die Änderung) wenn die Angaben in anderen öffentlichen Registern wie Handelsregister, Vereinsregister u. a. schon sichtbar sind.

Mehr zur Umstellung vom sog. „Auffangregister“ zum „Vollregister“ können Sie hier lesen. Ob GmbH oder börsennotiere Aktiengesellschaft – diese Änderung darf Ihnen nicht entgehen.

Sie möchten sich um Ihr Geschäft kümmern und die Pflichten um Melderegister, Prüfungspflicht inkl. Buchhaltung, Rechnungswesen und Controlling in Expertenhänden wissen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 13.09.2021

Abfindung für Mitarbeiter:innen. Sprinterklausel und Lohnsteuer.

Arbeitsverhältnisse aufheben: vielleicht nicht der schönste Teil in der Mitarbeiterführung und doch manchmal hilfreich.

Neben den arbeitsrechtlichen Erfordernissen ist auch die Besteuerung einer Abfindung zu beachten. Meist sind es ermäßigte Steuern, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.

Neu ist, dass ermäßigte Steuern jetzt auch für die sogenannte Sprinterklausel gelten kann.

Das Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt alle Details auf.

Immer up to date im Bereich Lohn- und Gehaltsabrechnung, sein, und den richtigen Steuerexperten an Ihrer Seite haben? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 06.09.2021

Bundesknappschaft: Minijobber Steuer-ID ab 2022 über elektronisches Meldeverfahren.

Minijobber sind oft nicht mehr wegzudenken und in vielen Unternehmen auf unterschiedlichsten Ebenen aktiv.

In der Übersicht:

  • Keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer.
  • Keine Lohnsteuer für den Arbeitgeber, sondern Pauschalabgaben.
  • Gesetzlicher Mindestlohn muss eingehalten werden.
  • Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.
  • Flexibilität für die Marktanforderungen an das Unternehmen.
  • Meldepflicht bei der Bundesknappschaft.

Und zum letzten Punkt gibt es ab 2022 eine Änderung:

Alle Arbeitgeber müssen die Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer) aller Minijobber im elektronischen Meldeverfahren mit übermitteln. Egal, ob die pauschale oder individuelle Besteuerung gilt. Dazu muss auch die Art der Versteuerung übermittelt werden.

Damit es für Sie im Unternehmen nicht zur Torschlusspanik bzgl. der Übermittlungspflicht kommt, starten Sie baldmöglichst damit, die Steuer-ID Ihrer Minijobber aufzunehmen.

Tipp für Sie, damit Ihre Mitarbeiter:innen Ihnen die Steuer-ID einfach zukommen lassen können.

Die ID ist auf folgenden Unterlagen zu finden:

  • Lohnsteuerbescheinigung.
  • Einkommensteuerbescheid.
  • Schreiben bei der erstmaligen Vergabe der Steuer-ID.
  • Infoschreiben zu den gespeicherten Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) in 2011 (Oktober/November).
  • Nicht gefunden oder noch keine Steuer-ID vorhanden? Beantragung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Lohn- und Gehaltsabrechnung, Entgeltoptimierung, Anforderungen Minijobber etc. weiter optimieren und wissen, was aktuell wie geregelt ist und getan werden muss? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 30.08.2021

Verfassungswidrige Verzinsungen von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.

Haben Sie auch zu viel bezahlt? Was am Finanzmarkt längst im Marktmechanismus Alltag ist, hält jetzt auch auf Ebene Finanzverwaltung Einzug. Hohe Zinsen gibt es nicht mehr.

Das heißt, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nicht mehr dem, je nach Perspektive, glorreichen Zinssatz von 6% unterliegen. Für Steuererstattungen war das in den vergangenen Jahren besser als jede Sparanlage. Bei Steuernachforderungen konnte dies anderseits bei Steuerschuldnern Probleme verursachen, wenn zum Beispiel für Unternehmer die Betriebsprüfung zu offenen Punkten führte.

Kurz:

  • 0,5% (statt 6%) gelten ab 01.01.2014.
  • Seit Mai 2019 sind Steuerbescheide vorläufig – eine Korrektur kann erwartet werden.
  • Wer Steuererstattungen bekam, muss ggfs. mit einer Rückzahlung rechnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit allen Details ist hier verfügbar.

Die eigenen Steuerthemen noch besser im Blick haben und wissen, was aktuell wie geregelt ist und getan werden muss? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 23.08.2021

Aufträge an Texter, Grafiker und Co. in 2022 keine KSK-Abgabenerhöhung.

Fotos, Texte für die Homepage Ihres Unternehmens, Überarbeitung oder Neugestaltung Ihres Logos, Texte für die internationale Kundenansprache übersetzen lassen sind einige Beispiele, zu welchen die Künstlersozialabgabe (KSA) fällig werden kann.

An die Künstlersozialkasse (KSK) führen Sie die KSA dann ab, wenn Sie Aufträge an selbständige Grafiker, Künstler und Publizisten vergeben. Die Abgabe ist vergleichbar mit einer Art ‚Arbeitgeberanteil‘ dieser Selbständigen für Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung.

In der Übersicht:

  • 4,2 % beträgt die Abgabe (sollte zum 01.01.2021 angehoben werden, bleibt nun auch noch für 2022 gleich).
  • Jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres an die KSK zu melden.
  • Entgelte, auf die diese Abgabe entfällt sind bspw.: Honorare, Gagen, Lizenzen etc. zzgl. Auslagen und Nebenkosten.
  • Reisekosten sind kein Entgelt.
  • Es zählen die Nettowerte.
  • Beauftragen Sie eine Agentur ist die Abgabe nicht zu leisten, da Sie eine juristische Person beauftragen.
  • Versäumnisse der Meldung können für Sie teuer werden, da dann eine Durchschnittswertung geschätzt wird.

Mehr Details zur Meldepflicht, Betriebsprüfung und Fälligkeit finden Sie hier.
Als Auftraggeber die Regelungen zur KSK noch besser im Blick haben? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 16.08.2021

Selbständig Kreative können Erhöhung Zuverdienst und Lockerung der Auflagen nutzen.

Kultur- und Kreativwirtschaft braucht Künstler:innen! Doch sind die Folgen durch die Corona-Pandemie für diesen Wirtschaftszweig unübersehbar.

Neue Corona-Sonderregelungen der KSK (Künstlersozialkasse) sollen Unterstützung bieten:

  • Erhöhung monatlicher Zusatzverdienst auf max. 1.300 EUR.
  • Lockerung der Auflagen – es darf auch ‚branchenfremden‘ Tätigkeiten nachgegangen werden.
  • Gültig seit 23.07.2021 (aktuell befristet bis 31.12.2021).

Mehr Details im Video der KSK oder mit weiteren Informationen im lexoffice-Blog.

Einen Überblick der Bundesregierung bzgl. der Corona-Hilfen für Künstler:innen und Kreative ist hier zu finden.

Die Regelungen zur KSK noch besser kennen und nutzen? Wissen, welche Möglichkeiten Sie als Künstler:in haben? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 09.08.2021

Neue Mitarbeiter:innen gewinnen mit steuerfreien Zuschüssen beim Umzug.

Kennen Sie das? Der Job passt, doch ist für die Bewerber:innen umziehen keine Option und work from anywhere klappt für die Aufgabe einfach nicht zu 100%. Was jetzt?

In Zeiten von Fachkräftemangel kommt hier eine steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Lohnsteuerrichtlinien doch wie gerufen.

Umzug mit steuerfreien Zuschüssen unterstützen und so das eigene Team erweitern. Ab April 2021 bzw. April 2022 erweitern sich die steuerlichen Möglichkeiten.

Was alles dazugehört?

Pauschalbeträge:

  • bis zu 886 EUR für sonstige Umzugsauslagen.
  • Nachhilfe für Kinder, wenn der Schulwechsel zu Problemen führt.

In nachgewiesener Höhe:

  • Spedition.
  • Reisekosten.
  • Miete für die bisherige Wohnung in der Übergangszeit von max. 6 Monaten.
  • Maklerkosten.

Voraussetzung ist der sog. berufliche Anlass. Dieser liegt vor allem dann vor, wenn:

  • Ein neues Teammitglied bei Ihnen im Unternehmen anfängt.
  • Ein Standortwechsel aus beruflichen Gründen nötig ist.
  • Der Umzug an einen Ort ist, der näher am Betrieb liegt.

Und natürlich die Belege für sämtliche Aufwände vom Mitarbeiter:in geben lassen, um sie für die Lohnabrechnung auch geltend machen zu können.

Mehr Details zur Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen gibt es hier.

Den Markt erweitern, an welchem Sie neue Mitarbeiter:innen suchen? Wissen, welche Möglichkeiten Sie haben, neue Mitarbeiter noch besser davon zu überzeugen, dass Ihr Unternehmen der richtige Arbeitgeber ist? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 02.08.2021

Mahnen kostet Zeit und Geld. Einsicht verboten!

Sind noch Rechnungen von Kunden offen, wünscht man sich doch als Unternehmer in den besonderen (Verdachts-) Fällen, dass man Einblick in die Finanzwelt des Schuldners bekommt, um die Sache regeln zu können. Vorausgesetzt schon alle anderen Möglichkeiten sind ausgeschöpft.

Doch selbst beim Verdacht von schwerem Betrug, sind die steuerlichen Akten des Schuldners geschützt. Dieses Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg gesprochen.

Behalten Sie Ihre Schuldner im Blick und wenn Sie als Unternehmer Zweifel von Beginn an haben, vereinbaren Sie bspw. Vorkasse oder Abschlagzahlungen zu Ihrer Leistungserbringung.

Vermeiden lässt es sich wahrscheinlich nicht, dass der eine oder andere Schuldner in Verzug kommt. Es muss ja nicht gleich ein Betrugsverdacht im Raum sein. Sparen Sie sich in diesem Fall zumindest Zeit und nutzen Sie digitale Prozesse anstellen von umständlichen Mahnverfahren mit manuellen Fristeingaben etc.

Mahnwesen und Buchhaltung professionell gestalten und damit Zeit gewinnen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 26.07.2021

Privatnutzung Firmenwagen kann für den Arbeitgeber richtig teuer werden.

Firmenwagen haben und nutzen hat mit Corona einen neuen Boost bekommen. 274.152 PKW Zulassungen gab es im Juni 2021 (vgl. Kraftfahrtbundesamt ). Fast 1/4 mehr als im Mai 2021 – Auto statt Bus, Tram und Co. wurde durch die Corona-Pandemie wieder attraktiver. Da ist ein Firmenwagen willkommene Ergänzung zum Gehalt.

Behalten Sie als Arbeitgeber die Kosten dafür im Auge! Neben den potentiellen steuerlichen Nachteilen ohne Fahrtenbuch kann es beim Leasingvertragsende zu teuren Überraschungen kommen und für Sie als Unternehmer nicht kalkulierte Kosten bedeuten.

Wenn Sie bspw. im Leasingvertrag eine Kilometerbegrenzung über die Leasingvertragslaufzeit haben und Ihren Mitarbeitern keinerlei Begrenzung bei der privaten Nutzung haben. Mit Fahrten in den Urlaub kann das schnell passieren.

Deshalb folgende Tipps, damit der Benefit Firmenwagen auch für alle Beteiligten ein Benefit bleibt und nicht zur Kostenfalle wird:

  • Regeln Sie die (private) Nutzung des Firmenwagens mit Ihren Mitarbeitern:
    • Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen (vgl. unser Steuertipp vom 31.05.2021).
    • Vereinbaren Sie eine Jahreslaufleistung für die Privatnutzung.
    • Treffen Sie Regelungen darüber, wer den Firmenwagen nutzen darf. Ehepartner, Lebensgefährten sind meist erlaubt. Erwachsene Kinder unter 21 Jahren könnten in der Versicherung ausgeschlossen sein.

    Firmenwagen als Benefit anbieten und die Kosten dafür möchten Sie steueroptimal für alle Beteiligten nutzen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

    Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 12.07.2021

Nach der Home-Office-Pflicht zurück im Büro und das Sommerfest planen?

Sie möchten Ihre Belegschaft nach der Büro-Abstinenz mit einem Fest (unter Einhaltung der Corona-Regeln) Willkommen heißen?

Dann können Sie je Mitarbeiter:in bis zu einem Maximalbetrag von 110 EUR ausgeben. Diese Ausgaben sind dann von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit.

Sie geben mehr aus? Sie möchten mehr als zweimal im Jahr mit Ihrem Team feiern?

Dann bitte folgende Punkte beachten:

  • Ausgaben > 110 EUR pro Mitarbeiter:in, dann sind diese Kosten als sogenannter geldwerter Vorteil steuerpflichtig.
  • Ab der dritten Betriebsfeier müssen dafür Steuern und Abgaben gezahlt werden.

Gemeinsam mit Ihrem Team Zeit jenseits der Arbeitsthemen zu verbringen ist Ihnen wichtig? Die Kosten dafür möchten Sie steueroptimal ansetzen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 05.07.2021

Handwerker und Home-Office: bis zu 1.250 EUR geltend machen.

Im Betrieb ist kein Platz für ein Büro? Dann nutzen Sie einen Raum zu Hause als Büro – Home-Office kann sich auch für Handwerker lohnen.

Sie können als Handwerker bis zu 1.250 EUR steuerlich geltend machen. Und wenn Sie in Ihrem Betrieb als Ehepaar, Familie aktiv sind, dementsprechende Arbeitsverträge haben und mehrere das Büro zu Hause nutzen, können beide 1.250 EUR geltend machen.

Details zu den sogenannten „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige“ sind im Urteil des Bundesfinanzhofs nachzulesen.

Sie, andere aus Ihrer Familie (im gleichen Hausstand) erledigen die Verwaltungssachen für Ihren Betrieb auch zu Hause? Sie möchten die Kosten dafür steueroptimal nutzen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 28.06.2021

600 EUR Freibetrag pro Mitarbeiter für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen.

Die Gesundheit der Mitarbeiter:innen ist für Unternehmen eine wichtige Verantwortung, dort mitzuwirken. Das geht jetzt auch mit Freibetrag je Mitarbeiter:in.

Im Unternehmen können dafür 600 EUR je Mitarbeiter:in steuerfrei genutzt werden. Details im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Doch ist zu beachten, für welche Maßnahmen der Freibetrag tatsächlich nutzbar ist. Denn der Beitrag zum Fitnessstudio oder Sportverein gehört nicht dazu.

Weitere Details beschreibt der Deutsche Industries- und Handelskammertag (DIHK).

Die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter:innen ist Ihnen wichtig? Sie möchten dafür auch Freibeträge optimal einsetzen? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 21.06.2021

Investitionsabzugsbetrag von Werkzeugformen unabhängig vom Einsatzland.

Für Ihre Kundenaufträge stellen Sie auch selbst Werkzeugformen her und planen dafür schon im Voraus? Dann ist der Investitionsabzugsbetrag eine Möglichkeit zur Steueroptimierung.

Heißt:
50% der voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Werkzeugformen können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Voraussetzungen:
1. Gewinn im Jahr der Planung vor Abzug des Investitionsabzugsbetrag ist ≤ 200 TEUR.
2. Im Kaufjahr und Folgejahr wird die Werkzeugform in einer inländischen Betriebsstätte Ihres Handwerkbetriebs, Unternehmens eingesetzt.

Neu:
Voraussetzung 2 beeinträchtigt den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr. Der Einsatz an einer Produktionsstätte im Ausland ist kein K.-o.-Kriterium.

Details:
Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sie planen auch die Herstellung von Werkzeugformen und wollen den Investitionsabzugsbetrag nutzen und haben Fragen dazu? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 14.06.2021

Ist für Unternehmer die Vereinsmitgliedschaft eine Betriebsausgabe?

Ist man als Unternehmer im Verein aktiv ist das häufig auch gleichzeitig die Chance zu Netzwerken, berufliche Kontakte zu knüpfen.

Da kann die Frage aufkommen, ob dann Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Betriebsausgaben für Akquise-Aktivitäten sind?

Leider nein. Auch wenn es förderlich für das Unternehmen, den Beruf ist, eröffnet eine Mitgliedschaft die Möglichkeit am Vereinsleben teilzunehmen. Das macht eine Trennung von der privaten Lebensführung nicht eindeutig. Als Zurechnung zur privaten Lebensführung reicht alleinig diese Möglichkeit der Teilnahme. So hat der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren entschieden (vgl. Punkt 3).

Was ist eine mögliche Lösung? Wenn Sie bspw. als Inhaber:in eines Betriebs, Handwerker:in oder Geschäftsfüher:in eines mittelständischen Betriebs im Sportverein etc. bei Ihnen in der Region aktiv sind dies auch für berufliches Kontakte, Gewinnung von Neukunden nutzen und als Betriebsausgaben geltend machen wollen, ist Sponsoring (vgl. Steuertipp vom 24.05.2021) ein Weg für Betriebsausgaben.

Sie wollen Sponsoring als Betriebsausgaben nutzen und haben Fragen dazu? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 07.06.2021

Finanzmarktintegrität durch Reform der Bilanzkontrolle stärken.

Dazu gehört:

• Integre Aufsicht.
• Rotation der Prüfer.
• Höhere Strafen.

Das Bundesrat führt hierzu mehr Details aus.

Sie erhalten bei uns auch Wirtschaftsprüfer-Expertise - d. h. Ihre Bilanz ist in erfahrenen Händen und Sie profitieren durch Bilanzen, die auch aus Perspektive Wirtschaftsprüfer entstanden sind.

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Steuertipp 31.05.2021

Sommer, Sonne, Urlaub und dazu ein Wohnmobil als Betriebsausgabe?

Die Antwort ist: „Ja, wenn das Fahrtenbuch stimmt.“

Bei der Fahrtenbuchführung ist entscheidend, dass es ordnungsgemäß geführt wird. Sonst kann es dazu kommen, dass die 1-%-Methode zugrunde gelegt wird und so kaum mehr Vorteile mit sich bringt.

Mindestangaben sind bspw.:

  • Datum, Uhrzeit, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt.
  • Ziel und Route der Fahrt.
  • Zweck der Fahrt und besuchter Kunde.
  • Eintragungen zu privaten Fahrten.

Für das Finanzamt geht es v. a. um:

  • Datum der Fahrt.
  • Ziel der Fahrt.
  • Vollständigkeit aller Angaben, Fahrten.
  • Fahrtenbuch „in sich geschlossen“.
  • keine nachträglichen Änderungen.

Das vollständige Urteil des Finanzgerichts Münster ist online verfügbar.

Ihr Fahrtenbuch braucht eine Überprüfung aus steuerlicher Sicht oder es steht bei Ihnen die Einführung von Fahrtenbüchern an? Dann setzen Sie mit unserer Fahrtenbuchexpertise auf’s richtige Pferd und Sie bringen Ihre PS noch besser auf die Straße. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 24.05.2021

Sponsoring = Betriebsausgabe?

Wie steht es um Sponsoring durch Freiberufler als Förderung von Personen, Organisationen in sportlichen, kulturellen oder weiteren gesellschaftlichen Bereichen?

Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Urteil gefällt.

Kurz:

  • Auch für Freiberufler ist Sponsoring eine mögliche Betriebsausgabe.
  • Zu beachten ist, dass der Sponsoringempfänger dann auch wirklich Werbung macht.

Sie haben sich gesellschaftlich im Rahmen von Sponsoring engagiert oder planen dies und haben Fragen dazu? Dann einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Gerne sind wir für Sie da.

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Steuertipp 17.05.2021

Mehrere Gewerbetriebe – einheitliche oder selbständige Betriebe?

Mehrere Gewerbetriebe und keine GmbH oder Ähnliches, dann kann es zu einigen Nebenwirkungen kommen. Sei es buchhalterisch und letztlich auch in der Besteuerung.

Als Einzelunternehmer hilft es dabei auch nicht, wenn alle Gewerbetriebe in einem Gebäude vereint sind. So die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Maßgeblich ist dafür (ob einheitliches Gewerbe oder nicht) die Gleichartigkeit bzw. der Ungleichartigkeit der Betätigungen (vgl. Gewerbesteuer-Richtlinien).

Sie haben mehrere Gewerbebetriebe oder haben vor, demnächst ein Unternehmen zu gründen? Dann sind wir das Pferd, auf welches Sie setzen sollten, um Ihre PS auf die Straße zu bringen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl. Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns dauerhaft auf das richtige Pferd.

Steuertipp 10.05.2021

Kassenführung und Hinzuschätzungen.

Grundsätzlich gelten diese Regeln für die Kassenführung.

Dazu ist die Aufrüstung auf die TSE-Lösung verpflichtend seit 01.01.2020. Bis 31.03.2021 gab es eine Schonfrist für die Umstellung.

Kommt es zur Prüfung, kann eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung die Schätzbefugnis auslösen und zu Hinzuschätzungen führen.

Aber: handelt es sich um geringfügige Mängel in der Kassenführung, seien Hinzuschätzungen nicht gerechtfertigt. Beck-aktuell berichtet zum Urteil des Finanzgerichts Münster.

Das Wichtigste zur Kassenführung im Überblick:

Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten FAQs zum Kassengesetz, zur Kassenführung zusammengestellt.

Sie haben Fragen dazu? Gerne unterstützen wir Sie. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

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Steuertipp 03.05.2021

Gamer Tipp: Rücktauschbares Spielgeld ist umsatzsteuerpflichtig.

Wenn aus ‚ich will doch nur spielen‘ Umsatzsteuerpflicht wird.

Wann kann das der Fall sein?
Immer dann, wenn Leistungsaustauschs gegen Entgelt vorliegt. Das ist gegeben, wenn eine Leistung und eine tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung stattgefunden hat.

Auch online?
Ja, der virtuelle Raum ist davon nicht ausgenommen.

Mehr Details zum Urteil vom Finanzgericht Köln Az. 8 K 1565/18 beim Fachverlag nwb.

Sie haben Fragen dazu? Gerne unterstützen wir Sie. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

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Steuertipp 26.04.2021

Steuern mit Handwerkern und Helfern im Haushalt optimieren.

Handwerker und andere Helfer können Ihre Steuerlast senken.

  • Handwerkerrechnungen bis 6.000 EUR können einen Steuernachlass von 1.200 EUR bedeuten.
    Nicht vergessen: Handwerkerrechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten!
  • Neue Fenster, neue Heizungsanlage (sog. Energetische Sanierung) - §35c EstG können über drei Jahre bis zu 40.000 EUR Steuernachlass bringen.
    Nicht vergessen: Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und Materialkosten nutzen und beides in der Steuererklärung ansetzen!
  • Helfer im Haushalt können bis zu 510 EUR Steuernachlass darstellen (20% von max. 2.550 EUR Minijob).
    Nicht vergessen: Anmeldung bei der Minijobzentrale!
  • Gelegentliche Helfer für Kinderbetreuung, Gartenarbeit oder Putzen können bis zu 20.000 EUR pro Jahr geltend gemacht werden und ein Steuernachlass von 4.000 EUR sein.
    Nicht vergessen: Rechnung geben lassen und Überweisung statt Barzahlung nutzen!

Sie haben Fragen dazu? Gerne unterstützen wir Sie. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns auf das richtige Pferd.

Steuertipp 19.04.2021

Was ist Arbeitslohn und was nicht?

Wissen Sie was Sie alles Ihren Mitarbeitern bieten, im Sinne von „Was ist Arbeitslohn und was nicht“? Die häufigste Antwort ist erfahrungsgemäß: "Jein."

Hier sorgen gesprochene Urteile für Orientierung:

  • Ja, etwas ist Arbeitslohn, wie bspw. Beitrag zur Berufshaftplicht, Kammerbeitrag etc.
    Mehr dazu im Urteil des Bundesfinanzhofs.
  • Nein, etwas ist nicht Arbeitslohn aber unterliegt betrieblichem Interesse, bspw. Mitgliedschaft Wirtschaftsclub etc.
    Mehr dazu im Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts.

Mit uns an Ihrer Seite haben Sie hier immer den Durchblick und damit mehr Zeit Ihre PS auf die Straße zu bringen. Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung und beantworten Ihre Fragen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Falls Sie diesen Service noch nicht genießen, dann satteln Sie doch einfach auf uns um.

Steuertipp 12.04.2021

Finanzamt und auch andere Gläubiger können Ihren Internetauftritt samt Onlineshop lahmlegen.

Rückständige Umsatzsteuern oder steuerliche Nebenleistungen können zur Pfändung der Domain führen.

Bleiben Sie als Unternehmer in Sachen Steuern deshalb immer im Rahmen der Fristen und Vorgaben, sonst kann es sein, dass:

Mit uns setzen Sie dabei auf’s richtige Pferd, da wir für Ihr Unternehmen die Steuerthemen immer im Blick haben. So bringen Sie Ihre PS auf die Straße.

Falls Sie diesen Service noch nicht genießen, dann satteln Sie doch einfach auf uns um.

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 05.04.2021

Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden.

Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen.

  • Befristete Billigkeitsregelung.
  • Gültig für Sachspenden vom 01.03.2020 bis 31.12.2021.
  • Das Bundesfinanzministerium informiert.

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 29.03.2021

Fahrrad steuerfrei oder als geldwerter Vorteil.

Für Ihre MitarbeiterINNEN ein Fahrrad oder E-Bike (mit max. 25km/h – sonst greift die Kraftfahrzeugregel) auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen.

Zwei Möglichkeiten für Ihr Unternehmen:

1. Entweder das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zur Verfügung stellen. Dann ist die private Nutzung für den Mitarbeiter steuerfrei.
Als Arbeitgeber können die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten und die Ausgaben für Wartung als Betriebsausgaben geltend machen.

2. Oder die MitarbeiterINNEN verzichten auf einen Teil ihres Lohns. Dann wird der geldwerte Vorteil mit ½% oder ¼% der Anschaffungskosten versteuert.

Damit schaffen Sie vielerlei Mehrwert:
• Benefit für Ihre Mitarbeiter.
• Beitrag zur Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
• Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit.

Bei uns ist das Firmenfahrrad ein fester Bestandteil unserer Gehalts-Benefits. Wann satteln Sie auf?

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 22.03.2021

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wurde verlängert und überarbeitet.

Kurzfassung:

  • Verdoppelung Ausbildungsprämie auf 4 und 6 TEUR.
  • Bezuschussung von: Ausbildungsvergütung und Vergütung des Ausbilders.
  • Gilt für Unternehmen mit max. 499 Mitarbeitern.
  • Sonderzuschuss Kleinstunternehmen mit max. 4 Mitarbeitern.
  • Übernahmeprämie (aus Insolvenz oder pandemiebedingter Kündigung) 6 TEUR bis 31.12.2021
  • Ausweitung Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung.
  • Zuschuss Abschlussprüfungsvorbereitung 500 EUR max.

Details und mehr... (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 15.03.2021

Unbegrenzt und zu voller Höhe Ausgaben im Anschaffungsjahr steuerlich absetzen.

Diese Neuerung gilt für Computer, Zubehör wie Drucker, Monitore und Software rückwirkend zum 01.01.2020. Die Abschreibungsregeln wurden vom Bundesfinanzministerium rückwirkend geändert. Die Abschreibungsdauer ist nur noch ein Jahr.

Was ist neu?

Sofortabschreibung von Computer und Software ist nicht mehr auf 800 EUR netto begrenzt und unterliegt nicht mehr der 3-jährigen Abschreibungspflicht (vgl. Afa-Tabelle). Auch die monatsgenaue Abschreibung im Anschaffungsjahr entfällt.

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 08.03.2021

Mehr Flexibilität im Unternehmen.

Besondere Zeiten fordern meist auch besondere Flexibilität im Unternehmen. Unser Tipp: wie wäre es nahe Angehörige, wie Ehepartner, Kinder oder Eltern als Minijobber einzustellen?

Ihr Steuervorteil für alle Beteiligten: die pauschalen Abgaben an die Minijobzentrale bzw. Krankenkasse gehören zu den gewinnmindernden Betriebsausgaben und das Minijobgehalt muss der Familien-Minijobber nicht versteuern.

Damit das auch reibungslos funktioniert, unbedingt folgende zwei Punkte beachten:

  • Einen Minijob-Arbeitsvertrag mit Ihrem Familienmitglied schließen.
  • Die Zeiterfassung von Tag und Zeit für den Familien-Minijobber führen.

So können im Finanzamt keine Zweifel von der Ernsthaftigkeit der Anstellung ihren Platz finden.

Gerne unterstützen wir Sie in der Umsetzung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne auch über den Kanal Ihrer Wahl.

Steuertipp 01.03.2021

Mitarbeiter Dankeschön: Corona-Prämie.

Als Arbeitgeber können Sie in den aktuell besonderen Zeiten auf eine steuerfreie Prämie zurückgreifen: bis zu 1.500,00 EUR steuerfrei für Ihre Belegschaft als Corona-Prämie.

Wenn es Ihre Unternehmenssituation zulässt, dürfen Sie die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG an Ihre Angestellten steuerfrei auszahlen.

Voraussetzungen:

  • Aufzeichnung im Lohnkonto.
  • Die Zahlung erfolgt im Zeitraum 01.03.2021-30.06.2021.
  • Die Corona-Prämie wird zusätzlich, zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, erbracht.

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Die Informationen dieser News, Tipps sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls unsere individuelle Beratung.
Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

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