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07. März 2022

Steuertipp 07.03.2022

Notfallvorsorge. Der Plan für den Fall der Fälle.

Unternehmensfortführung und -sicherung auch im Notfall sichern! Sieht in der Realität anders aus…eine große Anzahl von Unternehmern hat für den Notfall keine Vorsorgemaßnahmen getroffen. Ein Testament und insbesondere auch Vollmachten sind unerlässlich für eine nachhaltige, verantwortungsvolle Unternehmensführung.

Als nachhaltige Unternehmer ist uns die Bedeutung dieser Themen klar und auch, dass sie oft auf die ‚lange Bank‘ geschoben werden. Bringen Sie Ihre Schäfchen ins Trockene und bereiten Sie sich auf den Fall der Fälle vor. So können Sie Ihr Unternehmen nachhaltig sichern. Sparen Sie sich dabei Zeit und Nerven und beenden Sie die ‚lange Bank‘ – Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl aufnehmen und es kann losgehen.

Was ist für die Notfallvorsorge zu tun?

• Zusammenstellung aller wichtigen Unterlagen.
• Zuständigkeiten klären.
• Kommunikation innerhalb des Unternehmens sowie mit wesentlichen Stakeholdern.

Mehr dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Die drei wichtigsten Entscheidungen: Testament, Vollmachten und Patientenverfügung:

1. Testament
Es ist die letztwillige Verfügung einer Person für den Fall ihres Todes. Es kann bspw. die Erbeinsetzung, Vermächtnisse oder auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthalten.

Ein eigenhändiges Testament ist wirksam, wenn…
a. es von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben wurde. Also 100% handschriftlich. Nicht am PC und dann unterschreiben.
b. am Ende des Testaments eigenhändig unterschrieben wird. Quasi als Abschluss des letzten Willens. Wenn später P. S. oder *-Anmerkungen genutzt werden, gilt es nach diesen Anmerkungen nochmals zu unterschreiben.
c. optimaler Weise auch Seitenzahlen, Ort, Datum mit angeben sind.

2. Vollmachten
gewährleisten, dass bei der Entscheidungsunfähigkeit des Unternehmers die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten bleibt.

a. Generalvollmacht
Der Bevollmächtigte wird umfassend berechtigt, im Notfall sämtliche vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten an Stelle des Vollmachtgebers vorzunehmen. Bspw. Bankkonten, Zahlungen, Verträge etc. Sie ist von dem Zeitpunkt gültig, zu welchem der Bevollmächtigte sie in den Händen hält.
Soll die Generalvollmacht auch Immobiliengeschäfte umfassen, ist die notarielle Form nötig. Sonst nicht. Allerdings vereinfacht die notarielle Vollmacht den Alltag, da sie auch von Banken anerkannt wird.
Eine Generalvollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten, was v. a. im betrieblichen Umfeld nützlich ist, da der Generalbevollmächtigte die Geschäfte weiter führen kann, bis der rechtmäßige Erbe feststeht.

b. Vorsorgevollmacht
Schwerpunkte dieser Vollmacht sind die Gesundheitsfürsorge, Vermögensverwaltung, Regelungen über den Aufenthaltsort (bspw. Pflegeheim), Einsicht Krankenakten, Besuchsrecht am Krankenbett, Mitbestimmung bei der Heilbehandlung, Befreiung ärztliche Schweigepflicht oder auch die Übertragung von Entscheidungen bzgl. lebenserhaltender Maßnahmen, Organspenden.
Gültig ist sie, wie die Generalvollmacht, sobald sie erteilt ist.

Und bitte beachten: Ehepartner gelten nicht als automatisch vertretungsberechtigt, wenn der jeweils andere nicht mehr selbst entscheiden kann. Sie brauchen auch eine ausdrückliche Bevollmächtigung, da sie nicht als gesetzliche Vertreter gelten.

3. Patientenverfügung
Sie kann Wünsche zur medizinischen Behandlung beinhalten. So ist für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit (bspw. Bewusstlosigkeit) der Wille der betroffenen Person umsetzbar. Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist, dass keine dritte Person eine Vollmacht erhält. Die Kombination von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist zu empfehlen, da so der ausdrückliche Wille durch den Bevollmächtigten auch zur Umsetzung gebracht werden kann.

Nicht warten, sondern machen. Nehmen Sie Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl und setzen Sie für sich und Ihr Unternehmen einen Notfallplan auf.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach ins Vorreiter-Team um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Die Informationen dieser News, Tipps sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls unsere individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

Steuertipp 28.02.2022

Digitalisierung für den Mittelstand. Förderung und steuerrechtliche Aspekte.

Digitalisierung in Ihrem Unternehmen fördern lassen und digital steuerrechtlich auf der sicheren Seite sein, hat mehrere Aspekte.

Förderprogramme:

Digitalisierung in Kleinunternehmen und Mittelstand: das BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) bietet für diesen wichtigen Wirtschaftsmotor zwei Programme an: „go-digital“ und „Digital Jetzt“.

Ende letzten Jahres wurde das Programm „go-digital“ bis 2024 verlängert und ergänzt.

Welches Programm für welches Unternehmen?

go-digital- Programm

für max. 99 Beschäftigte, alle Branchen mit Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung,

FAQs.

Förderrichtlinie.

Neue Module ab 01.01.2022:

Digitalisierungsstrategie für die nachhaltige Digitalisierung anhand einer individuellen Digitalisierungsstrategie

und

Datenkompetenz („go-data“) für die Förderung sämtlicher Umsetzungsaspekte von wirtschaftlicher Datennutzung, Datenauswertung und -verarbeitung. Kurz: Datenökonomie.

Digital Jetzt Programm

für 3 bis 499 Beschäftigte, alle Branchen inkl. Handwerk und freie Berufe.

FAQs.

Förderrichtlinie.

Digitalisierung und Steuerrecht:

Was ist steuerrechtlich zu beachten?

  1. Achten Sie auf revisionssichere digitale Anwendungen. Als online Steuerberater ist das für uns selbstverständlich.
  2. Aufbewahrungspflichten (GoBD) und Löschpflichten (DSGVO) können bei einer Wirtschaftsprüfung können in der Digitalisierung zum Dilemma werden.
    Löschen Sie zu viel, kann es zu Nachzahlungen an den Fiskus kommen. Löschen Sie zu wenig, kann dies die Datenschutz-Aufsichtsbehörde auf den Plan rufen. Die Aufzeichnungspflicht ist in der Abgabenordnung (AO) §147 nicht eineindeutig angegeben. Die Abläufe und Aufzeichnungssysteme in Unternehmen sind unterschiedlich, was eine einheitliche Vorgabe erschwert.

Zwar können wir Ihnen die Verantwortung nicht abnehmen doch Ihren Unternehmeralltag erleichtern. Als Vorreiter sind wir digital umsichtig und haben die steuerrechtlichen Vorgaben für Sie im Blick.

Sie möchten gut vorbereitet und mit sicheren Daten jeder Prüfung Stand halten können? Dann nehmen Sie Kontakt auf Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So behalten Sie den Überblick und können sich auf Ihr Business konzentrieren.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach ins Vorreiter-Team um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Die Informationen dieser News, Tipps sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls unsere individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

Steuertipp 21.02.2022

Corona-Soforthilfe: Überprüfung, Zurückzahlung, Besteuerung.

Sie haben Corona-Soforthilfe für Ihr Unternehmen eingesetzt, um den Betrieb in der Pandemie aufrecht zu erhalten? Dann stehen Ihnen möglicher Weise folgende Themen ins Haus:

  • Überprüfung der gewährten Corona-Soforthilfe-Zahlungen,
  • Zurückzahlung der erhaltenen Zahlungen,
  • Besteuerung – Stichtag: 28.02.2022.

Für die Überprüfung und Zurückzahlung der Corona-Soforthilfen lohnt es sich genau hinzusehen. Was in die Berechnung zu welchem Teil einfließt und was dies dann letztendlich bedeuten kann, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Münster zeigt einen Fall auf.

Und nicht vergessen: Corona-Soforthilfen, die bis 31.05.2020 beantragt werden konnten, sind bis spätestens 28.02.2022 zu melden. Mehr Details… 

Sie möchten sich sicher sein, keine Fristen zu verpassen und im Fall der Fälle auch für Überprüfungen nachhaltig gewappnet sein? Dann nehmen Sie Kontakt auf Kontakt auf, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So behalten Sie den Überblick und können sich auf Ihr Business konzentrieren.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach ins Vorreiter-Team um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

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Steuertipp 14.02.2022

Reisekosten steueroptimal gestalten.

Zwar hat Corona dafür gesorgt, dass Ihre Mitarbeiter:innen eher weniger reisen, doch wenn Reisekosten entstehen, können Sie als Arbeitgeber die steuer- und sozialversicherungsfreie Reisekostenerstattung gestalten.

Ihr Unternehmen hat bspw. mehrere Tätigkeitsstätten für Ihre Mitarbeiter:innen? Dann können Sie im Einvernehmen mit Ihren Angestellten eine Vereinbarung über die Zuordnung der Tätigkeitsstätte treffen.

Dabei ist zu beachten, dass es sich dann um eine Tätigkeitsstätte handelt, wenn:

  • es eine von der Wohnung getrennte,
  • ortsfeste, betriebliche Einrichtung ist.
  • sie der Tätigkeit Ihres Unternehmens oder eines von Ihnen bestimmten Dritten dient.

Und erste Tätigkeitsstätte ist es, wenn:

  • Mitarbeiter:in der Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist.
  • Unbefristet oder für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.
  • § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Entscheidend für die Wahl der ersten Tätigkeitsstätte ist aus Sicht steueroptimaler Reisekosten also nicht die Entfernung zum Wohnort, sondern welcher Weg zu welcher Tätigkeitsstätte verursacht mehr Reisekosten.

Ergebnis: die individuelle Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte kann ein mehr für Ihre Mitarbeiter:innen an steuerfreien Reisekosten bedeuten.

Mehr zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten Ihrer Arbeitnehmer:innen können Sie hier beim Bundesfinanzministerium nachlesen.

Nicht lange lesen und recherchieren müssen, sondern immer schon gut beraten sein? Dann werden Sie Vorreiter-Kunde. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So behalten Sie den Überblick und können sich auf Ihr Business konzentrieren.

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Steuertipp 07.02.2022

Betriebsstätte Eigenheim.

Wird das Eigenheim für unternehmerische Zwecke genutzt, sind das ggfs. voll abzugsfähige Betriebskosten (nicht nur anteilig), auch wenn die Miete von mehreren Personen gezahlt wird.

Dies ist dann gültig, wenn das Zimmer NICHT dem Typus eines sog. häuslichen Arbeitszimmer entspricht. Heißt, der genutzte Raum  muss anhand objektiver Kriterien einen betrieblichen Charakter aufweisen.

Lesen Sie mehr dazu im Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München bei HAUFE nach.

Kennen Sie alle steuerlichen Möglichkeiten für Ihr Unternehmen? Wir machen es Ihnen möglich. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So behalten Sie den Überblick und können sich auf Ihr Business konzentrieren.

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Steuertipp 31.01.2022

Private Einlagen werden zu Schwarzgeldverdacht.

Unternehmer:innen und v. a. auch Gründer:innen von Startups greifen auf ihr Privatvermögen zurück, um laufende Kosten im Unternehmen decken zu können oder Investitionen schneller tätigen zu können.

Trotz des guten Willens, sich über private Rücklagen selbst zu helfen und nicht Investoren oder staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, kann das zum Schwarzgeldverdacht und Steuernachzahlungen führen.

Kommt bei der Prüfung die Frage nach der Herkunft von (Bar-)Einzahlungen auf, muss die Herkunft des Geldes klar sein. Sonst kommt es zu Hinzuschätzungen (Erhöhung der Betriebseinnahmen) und daraus folgend zu Steuernachzahlungen. So das Urteil vom Finanzgericht Münster.

Wenn Sie private Einlagen auf Ihr Geschäftskonto vornehmen, dokumentieren Sie unbedingt, woher dieses Geld kommt, damit es nicht als Einnahmen versteuert werden muss. Vermeiden Sie Bareinzahlungen – bei einer Prüfung lösen diese meist Alarmglocken beim Prüfer aus.

Für die Dokumentation halten Sie die Antworten auf folgende Fragen am besten schriftlich fest:

  • Warum wurde die Einzahlung geleistet?
  • Woher stammt das Geld für die Einzahlung? Bspw. Belege vom Aktienverkauf mit aufbewahren.

So können Sie jederzeit nachweisen, dass es sich nicht um Schwarzgeld handelt.

Behalten Sie den Überblick und nutzen Sie unsere Expertise für sich und Ihr Unternehmen. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So können Sie es sich leichter machen.

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Steuertipp 24.01.2022

Umsatzsteuer bei Abmahnungen.

Nicht schön doch eben auch Bestandteil vom Unternehmer-Dasein: Dritte wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauterem Wettbewerb anzumahnen. Meist wird dafür auch eine sog. Abmahngebühr in Rechnung gestellt.

Der Gegenwert der Abmahnleistung dient als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, inkl. Ersatz von Ermittlungskosten und Auslagen. Wird darüber hinaus noch ein nicht steuerbarer Schadensersatz geltend gemacht, muss dieser getrennt aufgeschlüsselt werden. Der Regelsteuersatz nach §12 Abs. 1 UStG gilt für die Leistung, soweit sie steuerbar ist.

Das Bundesministerium der Finanzen liefert dazu mehr Details.

Stellen Sie sich als Unternehmer:in die Frage, wie Sie Ihre Schäfchen ins Trockene bringen? Dann nutzen Sie unsere Expertise für sich und Ihr Unternehmen. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So können Sie es sich leichter machen.

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Steuertipp 17.01.2022

Lagerbestand. Kennzahlen für die Wirtschaftlichkeit und steuerrelevant.

Inventur ist zum Jahresende erledigt, die Zahlen liegen vor. Die Berechnung von weiteren Kennzahlen möglich. Und ein Zahlenüberblick kann Ihre Entscheidungen erleichtern.

Eine der relevanten Zahlen ist bspw. der durchschnittliche Lagerbestand. Dieser Wert hilft dabei, die Lagerauslastung, den Umgang mit Lieferengpässen und die Lagerumschlagshäufigkeit zu überblicken. Letztere gibt Auskunft darüber, wieviel Kapital Sie im Lager binden und wie häufig, dieses umgeschlagen wird.

Die steuerliche Relevanz ist allerspätestens bei der Wirtschaftsprüfung sichtbar.

Dazu zwei Fakten:

Fakt 1: Waren im Lager zählen zu den körperlichen Vermögensgegenständen.
Bei einer Wirtschaftsprüfung sollen Nachweise über das Vorhandensein angegebener Vermögensgegenstände und deren Wert erbracht werden.

Sofern der Wert der gelagerten Waren einen wesentlichen Posten im Jahresabschluss bildet, ist eine Inventurbeobachtung durch die Prüfer:innen sogar berufsrechtlich vorgeschrieben.

Fakt 2: Hin und wieder wird die Prüfungspflicht eines Unternehmens zu spät erkannt und die Jahresinventur bzw. Stichtagsinventur zum Geschäftsjahresende ist bereits abgeschlossen.

Sprich, die bestellten Wirtschaftsprüfer:innen haben keine Möglichkeit, die Durchführung der Inventur persönlich zu beobachten und per Stichprobe eine Nachprüfung der Zählergebnisse vorzunehmen.

Je nach Größe des Postens, den die Vorräte im Jahresabschluss einnehmen, kann dies Folgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Jahresabschlussprüfung haben.

Machen Sie sich Ihre Entscheidungen leichter und nutzen Sie unsere Expertise um den Zahlenüberblick für Ihr Unternehmen zu behalten. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. So können Sie es sich leichter machen.

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Steuertipp 10.01.2022

Jahreswechsel und Vorbereitung Steuererklärungen 2021.

Die schon geteilten Steuertipps wie bspw.:

zählen zu den Sonderregeln für das Jahr 2021 und so konnten Sie diese schon für sich unterjährig nutzen.

Folgende Punkte sind bei der Vorbereitung der Steuererklärungen grundsätzlich zu beachten:

  • Unternehmensform-Grenzen prüfen und ggfs. Form-Wechsel planen und einleiten.
  • Überprüfung Ihrer Vorauszahlungen.
  • Möglicher Abzug durch außergewöhnliche Belastungen prüfen.
  • Sonderausgaben prüfen.

Soweit die Themen zum Jahreswechsel, um die Steuer 2021 optimal gestalten zu können und fristgerecht die zugehörigen Erklärungen einzureichen. Sie möchten das alles in einer Hand wissen und sich sicher sein können, dass unterjährige Änderungen und Co. je nach Passung für Sie angewendet werden? Dann bringen Sie Ihre Schäfchen ins Trockene. Einfach Kontakt aufnehmen, oder über den Kanal Ihrer Wahl. Dann bleibt keiner und nichts im Regen stehen.

Und wenn Sie nicht nur unsere Tipps sondern auch unseren Service genießen möchten, dann satteln Sie doch einfach um und setzen mit uns nachhaltig auf das richtige Pferd.

Die Informationen dieser News, Tipps sind nach bestem Wissen zusammengestellt, ersetzen aber keinesfalls unsere individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann deshalb nicht übernommen werden.

Alle Steuertipps 2021.

Alle Steuertipps aus 2021 finden Sie hier.

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